AkG - Antikorruptionsgesetz

    • Offizieller Beitrag

    AkG - Antikorruptionsgesetz


    Vorwort

    Im nachfolgenden wird das Antikorruptionsgesetz (Kurz: AkG) des Staates Los Santos festgelegt.
    Das AkG kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!


    §1 - Eid
    Ein Beamter hat sich stets an geltendes Recht zu halten


    §2 - Amtsmissbrauch

    1. Ein Amtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Beamter, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt oder jene Amtsgewalt für sonstige persönliche Interessen nutzt


    §3 - Vorteilsannahme

    1. Ein Amtsträger, ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Ein Richter, Staatsanwalt oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    3. Der Versuch ist strafbar
    4. Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt


    §4 - Vorteilsgewährung

    1. Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Wer einem Richter, Staatsanwalt oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    3. Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt


    §5 - Bestechung

    1. Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
    2. Wer einem Richter, Staatsanwalt oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, das er eine richterliche Handlung
      (1) vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat, oder
      (2) künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
      wird in den Fällen der Nummer 1 und Nummer 2 mit Freiheitsstrafe bestraft.
    3. Der Versuch ist strafbar
    4. Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser
      (1) bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
      (2) soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt


    §6 - Verletzung des Dienstgeheimnisses

    1. Wer ein Geheimnis, das ihm als
      (1) Amtsträger,
      (2) für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
      anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bestraft.
    2. Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
      (1) auf Grund des Beschlusses eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
      (2) von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
      an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    3. Der Versuch ist strafbar
  • Thomas_Henker

    Hat das Label Gesetz hinzugefügt.

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