Beiträge von Stadtverwaltung

    Forum:

    • Update der WBB Installation
    • Discord Sync auf die neues Version geupdatet


    GTA-Server:


    • Update auf die Neuste alt:V Version
    • Script auf andere Voicelösung vorbereitet (ohne Ts3)
    • Firescript auf die V15 Version angepasst
    • SaltyChat Sprachbug gefixt (noch ist SaltyChat Aktiv)
    • der Download vom Webserver hatte nen kleines Problem. Wurde nun auch gefixt.
    • + diverse andere Änderungen die schon im Discord gepostet wurden ;)

    Hallo Liebe Staatsbürger,


    Hier eine kleine Auflistung was sich gegenüber der alten Version von damals geändert hat ;)


    • Neues Outfit
      - Menü haben nun ein viel Besseres Aussehen ;)
    • Tankstellen und Shops kaufbar.
      - Tankstellen haben nur eine bestimmte Menge Benzin, was auch aufgefüllt werden muss ;)
      - Shop's werden nach und nach Leerer ;)
      - Shop's kann man ausrauben
      - Inhaber können die Einnahmen aus der "Kasse/Safe" nehmen
    • Neues Absperrsystem
      - Man kann Absperrungen im Fraktionsshop holen.
      - Platzieren mit linker Maustaste und letzte mit rechter Maustaste wieder wegnehmen.
      - Zur Zeit gibts nur eine Länge von 7 Stück mit FLatterband dazwischen. Es müssen alle Platziert werden. (evtl. füge ich noch kürzere hinzu)
      - Mit E kann man an der ersten alle aufnehmen und wenn man an der letzten steht nur die letzte aufnehmen und neu Platzieren
    • Neues Sirenenscript
      - Wie gewohnt mit Q Blaulicht an und mit 1-9 kann man dann durch die Sirenen schalten (Achtung - man könnte auch alle zusammen einschalten xD)
      - Zur Zeit für die LSPD Fahrzeuge Aktiviert. Andere Fraktionen folgen noch noch. LSCR und ähnliche werden nicht alle Sirenen haben sondern dann eine kleinere Auswahl.
      - Auf Wunsch könnte ich auch eigene Sirenen einfügen
    • AntiCheat
      - Wurde verbessert - wird aber trotzdem die Viecher nicht abhalten trotzdem Blödsinn zu machen ;)
    • Einreisescript
      - Man Spawnt am Airport wo dann die Einreise erfolgt (Es wird evtl. auch eine Illigale Einreise folgen - lasst euch nicht erwischen dann ;) )
    • Farmingscript
      - Das alte wird nicht mehr da sein (i wo hingehen und alles eintauschen so wie früher)
      - Es gibt ein neues Craftingsystem. Es wird angezeigt was man herstellen kann und was man benötigt. Nach ablauf der Herstellungszeit ist es dann fertig ;)
    • Diverse Farmingmöglichkeiten, so wie früher auch ;)
    • Feuerscript
      - Es spanen willkürlich (aus der DB ausgelesen^^) Brände. Diese können größer und auch kleiner ausfallen.
      - Dazu wird es noch ein Update geben, Schlauch an Löschwagen anhängen der auch nur eine bestimmte Reichweite hat
    • Automaten
      - Viele Automaten haben eine Funktion. Es gibt Essen, Trinken, Wasser, Kaffee oder verschiedene Snaks zu kaufen
    • Diverse andere kleine Dinge, die mir jetzt nicht mehr einfallen ;)


    Es sind noch einige Leitungsplätzte bei den Fraktionen zu vergeben - Wer zuerst kommt hat halt Glück ;)

    Hallo,


    Lang ist es her, das ich hier mal was geschrieben habe ;)


    Nach langen und und her, habe ich mich nun entschlossen das Projekt doch wieder zum Leben zu erwecken.

    Es gibt noch ein paar kleine Schwachstellen, die in den Nächsten Tagen (gut das ich Spätschicht habe die Woche) behoben werden.


    Was wird in kürze noch dazu kommen was fehlt:


    • Produktionen / Itemherstellung
    • Änderung der Farben vom Menü's
    • Überarbeitung der Shop's (auch für Fraktionen)
    • Fahrzeuge für Fraktionen werden in die Garagen gestellt
    • Import der Accounts und Chars (ehemlige Whitelistungen bleiben bestehen - Man müsste sich aber durch Verschiebung der Klediungs ID's neue Klamotten kaufen)
    • Diverse andere Kleinigkeiten


    Einige von euch werden ja den Server noch kennen.
    Viel hat sich nicht geändert, außer das es weniger Bug's sind als am Anfang damals ;)


    Sollte der ein oder andere ehemalige Spieler Interesse haben, so kann er sich gerne melden.
    Ehemalige Spieler erhalten Ihre Fahrzeuge, Jobs und Positionen gerne wieder ;)


    Mit freundlichen Grüßen

    Eure Stadtverwaltung

    UZwG - Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang

    Vorwort

    Im nachfolgenden werden die allgemeinen Vorschriften über den unmittelbaren Zwang (Kurz: UzWG) des Staates Los Santos festgelegt.
    Die UzWG können jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!


    Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang

    §1 - Rechtliche Grundlagen


    1. Die Exekutivbeamten des Staates Los Santos haben bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz zu verfahren.
    2. Nur diesen ist der Gebrauch von Schusswaffen gestattet
      (1) Es sei denn, ein anderes Gesetz greift hier ein!
    3. Exekutivbeamte des Staates Los Santos sind
      (1) Beamte des Los Santos Police Department,
      (2) Beamte des Federal Bureau of Investigation,
      (3) Beamte des U.S. Marshall Service (Vollstreckungsbehörde).
    4. Für die Durchsetzung des unmittelbaren Zwangs muss der Exekutivbeamte als solcher erkennbar sein.
      (1) Im Falle von Agenten des F.B.I genügt das Tragen einer Dienstmarke.


    §2 - Einschränkung von Grundrechten

    1. Im unmittelbaren Zwang werden die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Ehre und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
    2. Ausnahmen ergehen aufgrund von richterlichen Beschlüssen


    §3 - Handeln auf Anordnung

    1. Exekutivbeamte sind verpflichtet unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn
      (1) ein Vorgesetzter oder eine befugte Person dies anordnet,
      (2) eine gerichtliche Anordnung vorliegt,
      (3) eine Straftat begangen wurde,
      (4) die öffentliche Sicherheit, oder unmittelbare Gefahr dies erfordert
    2. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Exekutivbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit die Maßnahme beendet ist und/oder die Umstände dies zulassen


    §4 - Fesselung von Personen

    1. Wer im Gewahrsam von Exekutivbeamten ist, muss entwaffnet und darf gefesselt werden, dies liegt im Ermessen des Exekutivbeamten.
    2. Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Vollzugsbeamte dazu verpflichtet, Ihn auf seine Rechte hinzuweisen.


    §5 - Durchsuchungen

    1. Eine Person darf durchsucht werden, wenn
      (1) diese festgenommen wurde,
      (2) die Exekutive oder die Judikative einen begründeten Tatverdacht hat
      (3) widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet wird,
      (4) ein Haftbefehl vorliegt,.
    2. Ein Fahrzeug darf Durchsucht werden, wenn
      (1) der Fahrer einer Straftat verdächtigt ist,
      (2) der Halter einer Straftat verdächtigt ist,
      (3) das Fahrzeug mittel zu einer Straftat wurde,
      (4) die Exekutive oder die Judikative einen begründeten Tatverdacht hat


    §6 - Dienstwaffengebrauch gegen Personen

    1. Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen
    2. Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, Angriffs- oder Fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für die Exekutivbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge nicht vermeiden lässt.


    §7 - Androhung

    1. Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen.


    §8 - Ausweispflicht

    1. Ein Exekutivbeamter ist dazu verpflichtet seinen Dienstausweis der Bevölkerung, auf Nachfrage, auszuhändigen.


    §9 - Anhalten eines Fahrzeuges

    1. Die Exekutive ist ermächtigt Fahrzeuge anzuhalten für
      (1) eine allgemeine Verkehrskontrolle,
      (2) Durchsetzung eines Haftbefehls / Durchsuchungsbefehls


    §10 - Strafbarkeit

    1. Sollten Exekutivbeamte gegen hier aufgelistete Anordnungen verstoßen, droht eine Suspendierung, bis das Ermittlungsverfahren beendet ist!
    2. Exekutivbeamte, welche gegen diese Anordnungen verstoßen, müssen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechen


    Abschnitt 2 - Illegale Gegenstände

    §11 - Illegale Gegenstände

    1. Illegale Gegenstände, welche nicht vom Waffengesetz (Kurz: WaffG) betroffen sind, sind
      (1) Brecheisen,
      (2) Kabelbinder,
      (3) Gegenstände von der Executive / Judikative,
      (4) Gegenstände des EMFD,

      (5) Gegenstände, die man in Naturschutzgebieten finden kann
      (6) Dietriche,
    2. Die Exekutive, Judikative, sowie das EMFD sind berechtigt, Gegenstände aus §11 Abs.1 UzWG zu führen, um Ihren Dienst vernünftig ausführen zu können.
    3. Die Firma LSCR ist berechtigt, Gegenstände aus §11 Abs. 1 Satz 6 zu führen.
    4. Unter §11 Abs. 1 Satz 4 fallen keine normalen Verbandsmaterialien.


    §12 - Handel mit illegalen Gegenständen

    1. Der Handel mit illegalen Gegenständen (§11 Abs. 1 UzWG) ist strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft
    2. Sollte eine Behörde oder eine Firma, welche die Erlaubnis hat illegale Gegenstände aus §11 Abs. 1 UzWG zu besitzen, diese verkaufen erlischt die Erlaubnis und der Handel ist gemäß §12 Abs. 1 UzWG strafbar.
    3. Der Versuch ist strafbar!

    AkG - Antikorruptionsgesetz


    Vorwort

    Im nachfolgenden wird das Antikorruptionsgesetz (Kurz: AkG) des Staates Los Santos festgelegt.
    Das AkG kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!


    §1 - Eid
    Ein Beamter hat sich stets an geltendes Recht zu halten


    §2 - Amtsmissbrauch

    1. Ein Amtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Beamter, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt oder jene Amtsgewalt für sonstige persönliche Interessen nutzt


    §3 - Vorteilsannahme

    1. Ein Amtsträger, ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Ein Richter, Staatsanwalt oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    3. Der Versuch ist strafbar
    4. Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt


    §4 - Vorteilsgewährung

    1. Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Wer einem Richter, Staatsanwalt oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    3. Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt


    §5 - Bestechung

    1. Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
    2. Wer einem Richter, Staatsanwalt oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, das er eine richterliche Handlung
      (1) vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat, oder
      (2) künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
      wird in den Fällen der Nummer 1 und Nummer 2 mit Freiheitsstrafe bestraft.
    3. Der Versuch ist strafbar
    4. Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser
      (1) bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
      (2) soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt


    §6 - Verletzung des Dienstgeheimnisses

    1. Wer ein Geheimnis, das ihm als
      (1) Amtsträger,
      (2) für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
      anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bestraft.
    2. Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
      (1) auf Grund des Beschlusses eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
      (2) von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
      an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    3. Der Versuch ist strafbar

    StVZO - Straßenverkehrs Zulassungs Ordnung


    Vorwort

    Im nachfolgenden wird die Straßenverkehrs Zulassungs Ordnung (Kurz: StVZO) des Staates Los Santos festgelegt.
    Die StVZO kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!



    Abschnitt 1 - Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen

    §1 - Grundregel der Zulassung

    1. Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrsordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist
    2. Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung
    3. Fahrzeuge müssen nach Kauf INNERHALB von 3 Tagen zugelassen werden!
      Fahrzeuge OHNE Zulassung nach dieser Zeit haben keine Betriebserlaubnis mehr und Gelten damit als ILLIGALE Fahrzeuge.
    4. Bei Verstoß gegen Artikel 3 des §1 - kann das Fahrzeug auch durch die Executive / Judikative Beschlagnahmt und/oder mit Bußgeldern geahndet werden !


    §2 - Einschränkung und Entziehung der Zulassung

    1. Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten
    2. Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
      (1) die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
      (2) die Vorführung des Fahrzeugs
      anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen


    §3 - Hauptuntersuchung (zur Zeit Außer Kraft gesetzt!)


    1. Das Fahrzeug muss spätestens 1 Woche nach dem Kaufdatum einem Mechaniker des "LSCR" für eine Hauptuntersuchung verbracht werden
    2. Sollte dies nicht geschehen, wird das Fahrzeug, bis die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde, aus dem Verkehr gezogen
    3. Wer ein Fahrzeug ohne Hauptuntersuchung im Straßenverkehr führt macht sich strafbar und kann mit Geldstrafe bestraft werden


    Abschnitt 2 - Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

    §4 - Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

    1. Sollte man sein Fahrzeug in Tuningwerkstätten "verbessern" so dass
      (1) die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird
      (2) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
      (3) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird
      muss das Fahrzeug einem sachverständigen Mechaniker vorgeführt werden. Dieser Überprüft ob die Änderungen am Fahrzeug zulässig sind
    2. Sämtliche Modifizierungen am Fahrzeug sind von einem Sachverständigen (Mechaniker) auf Verkehrssicherheit zu prüfen und gegebenenfalls zu entfernen
    3. Zu §4 Abs. 2 zu entfernen sind:
      Beleuchtungseinrichtungen welche unter oder an der Unterseite befestigt wurde
      Beleuchtungen die eine andere Farbe haben als Weiß / Xenon
      Reifen, die breiter als der Kotflügel sind
      Fahrzeug zuTief gelegt, das man auf keine Bordsteine/Einfarten rauf fahren kann.

    StPO - Strafprozessordnung

    Vorwort

    Im nachfolgenden wird die Strafprozessordnung (Kurz: StPO) des Staates Los Santos festgelegt.
    Die StPO kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!


    Erster Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


    §1 - Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz

    1. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz ausgeschlossen,
      (1) wenn er selbst durch die Tat verletzt ist;
      (2) wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
      (3) wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
      (4) wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
      (5) wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.


    §2 - Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

    1. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden
    2. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen
    3. Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zu Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.


    §3 - Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

    1. Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen
    2. Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher und mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen


    Zweiter Abschnitt - Zeugen

    §4 - Zeugenpflichten; Ladung

    1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem, zu Ihrer Vernehmung bestimmten, Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt
    2. Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen folgen des Ausbleibens


    §5 - Zeugnisverweigerungsrecht

    1. Zur Verweigerung der Aussage vor Gericht sind berechtigt
      (1) Der / Die Verlobte des Beschuldigten;
      (2) Der Ehemann oder die Ehefrau des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
      (3) Zeugen die in einer direkten Verwandschaft zum Beschuldigten stehen;
      (4) Anwälte, sofern ein Mandatsvertrag zwischen Anwalt und dem Mandanten herrscht;
      (5) Geistliche über das, was Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist


    §6 - Auskunftsverweigerungsrecht

    1. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung Ihm selbst oder einem der in §5 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden
    2. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren


    §7 - Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

    1. Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 5 und 6 StPO stützt, ist auf Verlangen eines Richters glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen


    §8 - Belehrung

    1. Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Verteidigung werden sie hingewiesen. Im Falle der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann
    2. Die Eidesformel des Richters lautet wie folgt
      (1) "Schwören Sie die Wahrheit zu sagen, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit, (so wahr Ihnen Gott helfe)?
      (2) Hierauf antwortet der Zeuge: "Ich schwöre!"


    §9 - Vernehmung; Gegenüberstellung

    1. Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen
    2. Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch!


    Dritter Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen

    §10 - Durchsuchung bei Beschuldigten

    1. Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtigt ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der Ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen würde
    2. Bei einem ausgestellten Durchsuchungsbefehl, dürfen alleine die Räume durchsucht werden, die dem angeschuldigten tatsächlich gehören und zur Verfügung stehen


    §11 - Durchsuchung bei anderen Personen

    1. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahmung bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte in Ihm aufhält.


    §12 - Verfahren bei der Durchsuchung

    1. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Durchsuchungen nach §§10 und 11 StPO ordnet der Richter an; bei Gefahr im Verzug ist auch die Staatsanwaltschaft dazu befugt
    2. Wird eine Durchsuchung ohne einen Durchsuchungsbefehls durchgeführt, so sind sämtliche gefundenen Beweismittel vor Gericht unbrauchbar und dürfen nicht im Verfahren verwendet werden.
      (1) die handelnden Exekutivbeamte, welche die Durchsuchung vollziehen, werden strafrechtlich dafür belangt.
    3. Dem Beschuldigten ist bei der Durchsuchung eine Abschrift des Durchsuchungsbefehls auszuhändigen!


    §13 - Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

    1. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
    2. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.


    Vierter Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme

    §14 - Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

    1. Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtigt ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht
    2. Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
      (1) festgelegt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält;
      (2) bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
      (3) das Verhalten des Beschuldigten dringenden Verdacht begründet, er werde
      (a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
      (b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
      (c) andere zu solchem Verhalten veranlassen
      und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
    3. Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
    4. Eine Untersuchungshaft darf nur max 24 Stunden dauern. Nach Ablauf dieser Zeit muss ein Strafbefehl oder der Gerichtstermin sein. Sollten Die Ermittlungen noch andauern, ist der Beschuldigte gegen Auflagen vorläufig freizulassen.


    §15 - Haftbefehl

    1. Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
    2. In dem Haftbefehl sind anzuführen
      (1) der Beschuldigte,
      (2) die Tat, deren er dringend verdächtigt ist
      (3) der
      Haftgrund


    §16 - Aushändigung des Haftbefehls

    1. Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen!


    Fünfter Abschnitt - Vorläufiges Berufsverbot

    §17 - Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots

    1. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Berufsverbot angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten.
    2. Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.


    Sechster Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten

    §18 - Ladung

    1. Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
    2. Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, dass im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.


    §19 - Vorführung

    1. Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden.


    §20 - Sofortige Vernehmung

    1. Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.


    §21 - Erste Vernehmung

    1. Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren.
    2. Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen


    Siebter Abschnitt - Verteidigung

    §22 - Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehen eines Verteidigers

    1. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
    2. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
    3. Ein Rechtsbeistand hat das Recht, Einsicht auf alle die diesen Fall betreffenden Dokumente einzusehen bez. muss auf Antrag des Reichtsbeistandes umgehend ausgehändigt werden.


    §23 - Bestellung eines Pflichtverteidigers

    1. Ein Pflichtverteidiger kann bestellt werden, sobald der Beschuldigte eine Straftat vorgeworfen wird
    2. Der Pflichtverteidiger wird den Beschuldigten dann bis zum Ende der Verhandlung verteidigen und gegebenfalls Berufung/Revision einlegen.


    Achter Abschnitt - Vorbereitung d. öffentlichen Klage

    §24 - Strafanzeige; Strafantrag

    1. Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können mündlich bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und müssen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden. Dem Klagenden ist der Eingang seiner Anzeige zu bestätigen.
    2. Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.


    §25 - Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

    1. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
    2. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
    3. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolge der Tat von Bedeutung sind.


    §26 - Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

    1. Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.


    §27 - Aussage unter Eid

    1. Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Richter, vor einem Gerichtsverfahren, einen Antrag für eine "Aussage unter Eid" stellen.
    2. Dieser Antrag kann entweder für einen Zeugen, oder für den Beschuldigten gestellt werden.
    3. Der Zeuge / Beschuldigte ist verpflichtet, zu dem Termin, für die Aussage unter Eid, zu erscheinen


    §28 - Vernehmung des Beschuldigten

    1. Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, dass Ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
    2. Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
    3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.


    §29 - Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

    1. Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.


    §30 - Festnahme von Störern

    1. Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen festhalten zu lassen.


    §31 - Entscheidung über eine Anklageerhebung

    1. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
    2. Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.


    Neunter Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung d. Hauptverfahrens

    §32 - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

    1. Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
    2. Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
    3. Die Anklageschrift muss, vor der Gerichtsverhandlung, dem Beschuldigten ausgehändigt werden.


    §33 - Inhalt der Anklageschrift


    1. Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit ihrer Begehung und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf.
    2. Wird die Anklageschrift seitens eines Anwalts eingereicht, so ist eine Auflistung der Prozessbevollmächtigten anzugeben.


    Zehnter Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung

    §34 - Beweisanträge des Angeklagten

    1. Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.
    2. Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.


    Elfter Abschnitt - Hauptverhandlung

    §35 - Kreuzverhör

    1. Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
    2. Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.


    §36 - Einspruch

    1. Folgende Einsprüche sind vor Gericht gültig
      (1) nicht relevant / irrelevant
      (2) reine Mutmaßung
      (3) Umgang mit unbewiesenen Tatsachen
      (4) Tendenz zur Schlussfolgerung
      (5) das sind Vermutungen
      (6) Hörensagen
      (7) Aufruf zur Spekulation!
      (8) Suggestivfrage
      (9) die Antwort wird dem Zeugen suggeriert
      (10) Einschüchterung des Zeugen
      (11) Der Zeuge kann... nicht wissen
      (12)... spielt keine Rolle zum Verfahren
    2. Weiterhin sind Einsprüche Rechtskräftig, sofern diese in anderen Gesetzen genannt werden


    §37 - Revision

    1. Der Antrag auf eine Revision eines Verfahrens muss binnen 72 Stunden nach der Urteilsverkündung bei einem Richter oder Staatsanwalt schriftlich eingereicht werden.
    2. In dem Revisionsantrag muss eine Begründung und die Fallakten Nummer des Verfahrens aufgeführt sein. Des Weiteren muss der Antragsteller eingetragener freier Anwalt, Pflichtverteidiger, Staatsanwalt oder Richter sein.
    3. Sollte eine Privatperson einen Antrag stellen wollen, ist ein (freier) Anwalt oder Pflichtverteidiger hinzuzuziehen, der diesen Antrag im Namen der Privatperson bei der entsprechenden judikativen Instanz schriftlich einreicht.
    4. Im falle einer Revision muss nicht ein Richter höherer Instanz den Fall übernehmen, aber mindestens gleicher Instanz.
    5. Im falle einer Revision dürfen keinen neuen Tatsachen festgestellt werden und auch keine neuen Beweise oder Zeugen Aufgeführt werden.


    §38 - Berufung

    1. Der Antrag auf eine Berufung eines Verfahrens muss binnen 72 Stunden nach der Urteilsverkündung bei einem Richter schriftlich eingereicht werden.
    2. In dem Berufungsantrag muss eine Begründung und die Fallakten Nummer des Verfahrens aufgeführt sein. Des Weiteren muss der Antragsteller eingetragener freier Anwalt, Pflichtverteidiger oder Staatsanwalt sein.
    3. Sollte eine Privatperson einen Antrag stellen wollen, ist ein (freier) Anwalt oder Pflichtverteidiger hinzuzuziehen, der diesen Antrag im Namen der Privatperson bei der entsprechenden judikativen Instanz schriftlich einreicht.
    4. In einem Fall einer Berufung muss ein Richter höher Instanz sich diesem Fall annehmen, sofern kein Richter höherer Instanz existent ist, bleibt das Urteil des letzten Richters bestehen.
    5. Im falle einer Berufung wird der gesamte Fall neu angegangen und der Richter nächster Instanz muss nicht die feststellungen oder das Urteil des vorherigen Richter berücksichtigen, zudem können neue Zeugen oder Beweismittel mit angeführt werden.


    §39 - Vorladung der Staatsanwaltschaft

    1. Sollte eine Vorladung der Staatsanwaltschaft vorliegen so ist diesem folge zu leisten.
    2. Die Vorladung kann Schriftlich sowie Mündlich ausgesprochen werden.


    §40 - Einigung

    1. Sollte es eine Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten geben bevor es einen Antrag auf Eröffnung das Hauptverfahren vor dem Gericht gegeben wurde, so ist diese Einigung Rechtskräftig.
    2. Sollte es bereits einen Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens vor Gericht geben und es danach zu einer Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten geben, ist diese Einigung dem Zuständigen Richter vorzulegen und erst wenn dieser zustimmt ist die Einigung Rechtskräftig.
    3. Sollte StPO §23 Abs.1 oder StPO §23 Abs.2 eintreffen, ist dies Schriftlich festzuhalten.


    §41 - Unterschlagung von Beweismitteln

    1. Wer Beweise zur Klärung von Fällen oder Ermittlungen seitens der Exekutive und Judikative bewusst zurückhält, macht sich im Sinne des Gesetzes strafbar.


    Zwölfter Abschnitt - Sonstiges

    §42 - Amtsträger

    1. Ein Amtsträger untersteht einer Schweigepflicht die nur dann nicht gilt, wenn eine Person Selbst nach Auskunft über sich verlangt oder er Strafrechtlich von Relevanz, seitens der Staatsanwaltschaft, ist.
    2. Ein Amtsträger kann Seitens der Staatsanwaltschaft, für bis zu einer Wochen, des Amtes enthoben werden, wenn er Beschuldigter in einem Strafprozesse ist (Amtsenthebungsverfahren).
    3. Sollte ein Urteil gegen einen Amtsträger verhängt worden sein so kann dieser mit Sofortiger Wirkung des Amtes zu enthoben werden Hierzu ist beachten, dass StVO Delikte davon ausgenommen sind.
    4. Eine Person die Bereits Strafrechtlich verfolgt wurde und oder eine Strafrechtliches Verfahren offen ist darf kein Amt antreten.
    5. Wenn ein Staatsanwalt oder Richter eine Akte verlangt, muss diese der Antrag stellenden Person umgehend ausgehändigt werden, außer die anfragende Person wird als Straftäter oder Angeklagter aufgeführt.
    6. Die Staatsanwaltschaft sowie Richterschaft sind jeder Ermittlungsbehörde der Exekutive weisungsbefugt um der Fall klärung beizutragen.
    7. Ein Exekutivbeamter hat während seiner Dienstzeit immer seine, vom Staat vorgeschriebene, Dienstkleidung zu Tragen. Ausgenommen hiervon sind Beamte einer Ermittlungsbehörde oder nach Internem Standard der Polizei, sollte es jedoch nicht Teil einer Ermittlung sein sind die Beamten als diese erkennbar zu machen.


    §43 - Beamte

    1. Folgende Personen werden bei der Einstellung verbeamtet und gelten ab dem Zeitpunkt als Amtsträger:
      (1) Personen der Exekutive
      (2) Personen der Judikative
      (3) Personen im medizinischen Dienst


    §44 - Verfahrensfehler

    1. Wenn ein Verfahrensfehler auftritt ist der Fall als Geschlossen zu deklarieren.
    2. Eine Schließung einer Akte aufgrund eines Verfahrensfehlers darf nur durch die Staatsanwaltschaft oder Richterschaft verhängt werden.


    §45 - Richterliche Beschlüsse und Urteile

    1. Richter haben die Möglichkeit Urteile und Beschlüsse außerhalb des Gesetzlich gegebenen Rahmens auszustellen.
    2. Bei einem Einspruch wird der Beschluss vom Obersten Richter geprüft.


    §46 - Kaution und Zahlungsfähigkeit

    1. Bei Zahlungsunfähigkeit können Geldstrafen in Haft Einheiten umgewandelt werden hier zu ist die Bemessungsgrundlage $500 = 1 Haft Einheit.
    2. Wird vom Richter eine Kaution gewährt ist die Bemessungsgrundlage 1 Haft Einheit = minimal $1000 und maximal $2000.


    §47 - Auflagen einer Fußfessel

    1. Eine Fußfessel ist ein Bestandteil einer Fallprüfung bzw. Fallklärung. Sollte eine Person gegen diese Auflagen Verstoßen so Verdoppelt sich an angesetzte Strafmaß und die Person kann bis zur Fallklärung einbehalten werden.
    2. Die Auflagen der Fußfessel sind folgende:
      (1) An- und Abmeldung bei der Polizei
      (2) Waffenverbot
      (3) Keine Ausreisegenehmigung

      (4) Nur auf Beschluß eines Richters


    §48 - Beweismittel

    1. Beweismittel, die Teil einer Ermittlung oder Verfahren der Staatsanwaltschaft oder Exekutive sind, können bis zur Beendigung des Verfahrens oder Einstellung bzw. Beendigung der Ermittlung von der Exekutive einbehalten werden.
    2. Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
    3. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
    4. Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgen frage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist.


    §49 - Beschlagnahmung von Fahrzeugen

    1. Sollte ein Auto im Auftrag der Exekutive abgeschleppt werden so darf das Auto erst ausgehändigt werden, wenn die Exekutive oder die Judikative dies genehmigt.
    2. Der Abschleppdienst darf nur im Auftrag der Exekutive oder im Auftrag des Fahrzeughalters ein Fahrzeug abschleppen.


    §50 - Fallprüfung und Einstellung eines Verfahrens

    1. Eine Fallprüfung wird nur seitens der Staatsanwaltschaft ernannt. Die ausführende Kraft hierfür ist die Exekutive, bei Möglichkeit übernimmt dies eine Ermittlungsbehörde der Exekutive.
    2. Eine Einstellung eines Laufenden Verfahrens ist nur der Staatsanwaltschaft gestattet. Sämtliche anderen Behörden sind dazu verpflichtet alle, Ermittlungsstände der Staatsanwaltschaft offen zu legen. Sollte eine Person der Justiz nachweislich davon Betroffen sein so gilt dieser Person keine Meldepflicht.


    §51 - Kontoprüfung und Handyprüfung

    1. Die Kontoprüfung, sowie die Handynummerprüfung / Handyortung ist nur mit einem Beschluss eines Staatsanwaltes oder eines Richters zulässig!


    §52 - Gerichtskosten

    1. Ein Gerichtsverfahren ist mit einem Kostenaufwand von bis zu $10.000,00 verbunden.
    2. Die Gerichtskosten fallen nur dann auf einen Angeklagten oder Kläger zurück, wenn er das Gerichtsverfahren verlieren sollte. Diese Kosten errechnen sich mit dem Aufwandsgrad des vorliegenden Falls.
    3. Ein Staatsanwalt muss, wenn er im Namen des Staates Anklagt, keine Gerichtskosten begleichen, sollte dieser den Prozess Verlieren.

    §53 - Entschädigung Haftzeit

    1. Wenn ein Angeklagter unschuldig Verurteilt wurden ist, ist dieser mit $50 pro Monat zu entschädigen sofern seine unschuld dann als Erwiesen gilt.
    2. Untersuchungshaft wird pro Sonnenwende mit maximal §2500 entschädigt aber nur max. für 4 Sonnenwenden.
    3. Andere Entschädigungen z.b. für Verdienstausfall werden von der justiz nicht erstattet.
    4. Geldstrafen die getätigt worden sind mit diesen Urteil, werden den zu unrecht Verurteilten von der Behörde die diese Eingezogen hat, zurückerstattet.


    §54 - Lebenslange Haft

    1. Lebenslange Haft sind 1440 Monate pro Mord. Die Judikative hat die Möglichkeit pro Vergehen zu verurteilen.
    2. Bei schweren Vergehen wie z.b. mehrfachen Mordes erfolgt die Sicherungsverwahrung.
      Dadurch wird die Haftstrafe verdoppelt


    §55 - Verjährung

    1. Sollte innerhalb von 14 Tagen Nach der Straftat KEINE Angeklageschrift zugestellt werden, so gilt die Straftat als verjährt.
    2. Davon unberührt ist Totschlag, Versuchter Totschlag, Mord, Versuchter Mord.
    3. Bei Verstößen gegen die Verfassung und dadurch erhaltende Sanktionen, verlängert sich die Verjährung um die Zeit der Sanktion!


    §56 - Strafbefehle

    1. Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung Kriminalität durch einen schriftlichen Strafbefehl. Die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung führen kann. Dies entlastet Gericht und Staatsanwaltschaft, kann aber auch im Interesse des Beschuldigten liegen, da das Verfahren kostensparend, schnell und ohne Aufsehen erledigt wird.
    2. Die Schuld des Täters muss dabei nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sondern es genügt ein hinreichender Tatverdacht.
    3. Den Erlass eines Strafbefehls beantragt die Staatsanwaltschaft bei Gericht. Zuständig ist der Strafrichter des Amtsgerichts.
    4. Stehen dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegen, hat er den Strafbefehl zu erlassen. Hält der Richter den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig, lehnt er den Erlass des Strafbefehls durch Beschluss ab. Gegen diesen Beschluss kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen.
    5. Der Richter beraumt die Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, wenn er von der rechtlichen Beurteilung der Tat im Strafbefehlsantrag abweichen will oder wenn er eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will. In diesem Fall hat er aber zuvor der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls den Strafbefehlsantrag zu ändern.


    Stand: 10.10.2021 - 18:00 Uhr !

    Straßenverkehrsordnung



    Vorwort

    Im nachfolgenden wird die Straßenverkehrsordnung (Kurz: StVO) des Staates Los Santos festgelegt.

    Die StVO kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!




    §1 - Grundregeln

    §1.1 Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.


    §1.2 Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (Kann mit Geldstrafe bestraft werden).

    §1.3 Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.



    §2 Fahren ohne Fahrerlaubnis


    §2.1 Wer ein Fahrzeug ohne die dazugehörige Fahrerlaubnis führt, wird mit einer Geldstrafe und/oder Haft bestraft.

    §2.2 Der LKW Führerschein, Setzt den PKW führerschein voraus. LKW Fahren ohne Gültige Fahrerlaubnis wird mit einer Geldstrafe und/oder Haft bestraft.



    §3 Fahrzeugbestimmung


    §3.1 Fahrzeuge mit einer Ladekapazität bis zu 100kg gelten als PKW

    §3.2 Fahrzeuge mit einer Ladekapazität über 100kg gelten als LKW

    §3.3 Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr muss in der Lage sein, sich und andere im Zweifelsfall Notfall Technisch medizinisch Versorgen zu können (Verbandsmaterial)

    §3.4 Wer die Helmpflicht beim Führen eines Motorrades oder Fahrrades verletzt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
    §3.5 Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr hat ein Warndreieck mitzuführen.


    §4 Geschwindigkeitsüberschreitung


    §4.1 Ein Fahrzeug darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.

    §4.2 Die Geschwindigkeiten sind den Straßen-, Sicht-, und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten anzupassen

    §4.3 Wer ein Fahrzeug führt muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, Insbesondere durch verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.


    §4.4 Die Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt für alle Kraftfahrzeuge, 80km/h

    §4.5 Die Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt für:

    §4.5.1 PKW 120km/h

    §4.5.2 LKW 80 km/h

    §4.6 Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Highway beträgt für:

    §4.6.1 PKW unbegrenzt.

    §4.6.2 LKW 120 km/h

    §4.7 Die gesetzlich vorgeschriebene Toleranz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt 10km/h

    §4.8 Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 30 km/h kann der Führerschein von der Exekutive vorläufig abgenommen werden



    §5 Abstand


    §5.1 Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch hinter diesem gehalten werden kann.

    §5.2 Ein Kraftfahrzeug welches eine Länge von über 7,00 Meter hat, muss außerhalb geschlossener Ortschaften einen ständigen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug waren, das ein überholendes Fahrzeug einscheren kann.

    §5.3 Wer ein Lastkraftwagen oder einen Kraftomnibus führt muss bei Geschwindigkeiten über 50 km/h einen Abstand von mindestens 50 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug haben.



    §6 Überholen


    §6.1 Es ist Links zu überholen

    §6.2 Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

    §6.3 Das überholen ist unzulässig:

    §6.3.1 Bei unklarer Verkehrslage oder

    §6.3.2 Wenn es durch ein Verkehrszeichen untersagt ist

    §6.4 Wer einen Lastkraftwagen fährt darf keinen Überholvorgang vornehmen wenn die Sichtweite unter 50 Meter liegt.

    §7 Vorfahrt


    §7.1 An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von Rechts kommt. Das gilt nicht,

    §7.2 Für Fahrzeuge, die aus einem Feld-, oder Waldweg auf eine Straße kommen.


    §8 Abbiegen


    §8.1 Beim Abbiegen ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.

    §8.2 Beim Abbiegen hat der Fußgänger vorrangiges Wegrecht.


    §9 Halten und Parken


    §9.1 Das Halten ist unzulässig§9.1.1 an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
    §9.1.2 im Bereich von scharfen Kurven,
    §9.1.3 auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
    §9.1.4 vor und in Ausfahrten

    §9.2 Wer sein Fahrzeug länger als drei Minuten hält, der parkt.

    §9.3Das Parken ist unzulässig

    §9.3.1 Auf Straßen

    §9.3.2 Auf Gehwegen

    §9.4 Zum Parken sind die dafür vorgesehenen Plätze zu verwenden.

    §9.5 An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird

    §9.6 Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten


    §10 Highway


    §10.1 Der Highway dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 Km/h beträgt

    §10.2 Auf dem Highway darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden und an Kreuzungen oder Einmündungen

    §10.3 Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt

    §10.4 Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten

    §10.5 Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten

    §10.6 Zu Fuß Gehende dürfen den Highway nicht betreten.



    §11 Sonder- und Wegerechte


    §11.1 Von den vorschriften dieser Verordnung sind die Staatlichen Fraktionen befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist

    §11.2 Blaues- & Rotes Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten

    §11.3 Blaues- & Rotes Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden

    §11.4 Fahrzeugen mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn ist sofort freie Bahn zu schaffen

    §11.5Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus, ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen



    §12 Unfall


    §12.1 Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,§12.1.1 unverzüglich zu halten,
    §12.1.2 den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
    §12.1.3 sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
    §12.1.4 Verletzten zu helfen,
    §12.1.5 solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder entsprechende Behörden eintreffen

    §12.2 Wer sich widerrechtlich vom Unfallort entzieht, ohne die Polizei oder andere Rettungsmittel zu informieren, macht sich strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden



    §13 Gewerblicher Verkehr


    §13.1 Beim gewerblichen Transport von Menschen ist ein Personenbeförderungsschein mitzuführen. Dieser ist bei der Stadtverwaltung zu beantragen


    §14 Errichtung von Straßensperren


    §14.1 Wer eine öffentliche Straße durch Hindernisse absperrt, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Ausgenommen sind Absperrungen eines öffentlichen Amtsträgers.



    §15 Haltgebot der Executive nicht befolgt


    §15.1 Wer ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt wird mit einer Geldbuße Bestraft.

    §15.2 Bei mehrmaligen Verstoß kann die Judikative zugezogen werden, welche den Führerschein einziehen kann.

    StGB - Strafgesetzbuch


    Vorwort

    Im nachfolgenden wird das Strafgesetzbuch (Kurz: StGB) des Staates Los Santos festgelegt.
    Das StGB kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!


    Erster Titel - Geltungsbereich

    §1 - Keine Strafe ohne Gesetz


    1. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde


    §2 - Zeitliche Geltung

    1. Die Strafe und Ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt
    2. Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
    3. Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden
    4. Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt
    5. Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend
    6. Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt


    §3 - Zeit der Tat

    1. Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmen gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend


    §4 - Ort der Tat

    1. Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte
    2. Eine Tat ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das amerikanische Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.


    Zweiter Titel - Sprachgebrauch

    §5 - Verbrechen und Vergehen

    1. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind
    2. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind
    3. Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer betracht.


    Dritter Titel - Die Tat

    - Grundlagen der Strafbarkeit

    §6 - Begehen durch Unterlassen

    1. Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht


    §7 - Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

    1. Strafbar ist nur vorsätzliches Handel, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht
    2. Wer als Amtsträger, Exekutiv Beamter; Judikativ Beamter oder medizinischer Beamter, seiner Dienstpflicht nicht nachkommt handelt grob fahrlässig und muss mit einer Entlassung / Suspendierung rechnen.


    §8 - Irrtum über Tatumstände

    1. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt
    2. Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden


    §9 - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

    1. Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln


    §10 - Verminderte Schuldfähigkeit

    1. Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden


    Vierter Titel - Versuch

    §11 - Begriffsbestimmung

    1. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt


    §12 - Strafbarkeit des Versuchs

    1. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt
    2. Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat
    3. Hat der Täter aus dem grobem Unverstand erkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern


    §13 - Rücktritt

    1. Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne zutun des Zurücktretendes nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern
    2. Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird


    Fünfter Titel - Täterschaft und Teilnahme

    §14 - Täterschaft

    1. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht
    2. Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft


    §15 - Anstiftung

    1. Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat


    §16 - Beihilfe

    1. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet hat
    2. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist gemäß dem Gesetz zu mildern


    §17 - Selbstständige Strafbarkeit des Beteiligten

    1. Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft


    §18 - Versuch der Beteiligung

    1. Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu Ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Die Strafe ist jedoch zu mildern
    2. Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften


    §19 - Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

    Nach §18 wird nicht bestraft, wer freiwillig

    1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, dass der andere die Tat begeht, abwendet,
    2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
    3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

    Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern


    Sechster Titel - Notwehr und Notstand

    §20 - Notwehr


    1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig
    2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden


    §21 - Überschreitung der Notwehr

    1. Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft


    Siebter Titel - Widerstand gegen die Staatsgewalt

    §22 - Widerstand gegen die Staatsgewalt

    1. Wer einem Amtsträger bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft
    2. In besonders schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe. Ein besonders schwere Fall liegt in der Regel vor, wenn
      (1) der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
      (2) der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer anderen schweren Gesundheitsschädigung bringt, oder
      (3) die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird
    3. Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist


    §23 - Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

    1. Wer einen Amtsträger bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bestraft


    §24 - Gefangenenbefreiung

    1. Wer einen Gefangenen befreit, Ihn zum Entwichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Ist der Täter als Amtsträger gehalten, das Entweichen des gefangen zu verhindern, so ist die Strafe eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe
    3. Der Versuch ist strafbar
    4. Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird


    Achter Titel - Straftaten gegen die öffentl. Ordnung

    §25 - Hausfriedensbruch

    1. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder er, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt


    §26 - Schwerer Hausfriedensbruch

    1. Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft


    §27 - Amtsanmaßung

    1. Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft


    §28 - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

    1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
    2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen

    wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft


    §29 - Missbrauch der Notruffunktion


    Wer absichtlich oder wissentlich

    1. Notruf oder Notzeichen missbraucht, oder
    2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalls oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

    wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft


    §30 - Vortäuschen einer Straftat


    Wer wider besseres Wissens einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

    1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, oder
    2. dass die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe,

    wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft



    Neunter Titel - Falsche uneidliche Aussage & Meineid


    §31 - Falsche uneidliche Aussage

    1. Wer vor Gericht, oder vor einer anderen zu eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft


    §32 - Meineid

    1. Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe bestraft
    2. In minder schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe


    §33 - Verleitung zur Falschaussage

    1. Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Der Versuch ist strafbar


    Zehnter Titel - Falsche Verdächtigung

    §34 - Falsche Verdächtigung

    1. Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger wider besseren Wissens einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen Ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft


    Elfter Titel - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

    §35 - Exhibitionistische Handlungen

    1. Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Geldstrafe bestraft
    2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt


    §36 - Erregung öffentlichen Ärgernisses

    1. Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft


    Zwölfter Titel - Beleidigung

    §37 - Beleidigung

    1. Die Beleidigung wird mit Geldstrafe und wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bestraft


    §38 - Üble Nachrede

    1. Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Geldstrafe bestraft


    Dreizehnter Titel - Straftaten gegen das Leben

    §39 - Mord

    1. Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft
    2. Der Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet
    3. Der Versuch jemanden zu Ermorden ist auch Strafbar und kann Bestraft werden wie ein Mord.


    §40 - Totschlag

    1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe bestraft
    2. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen


    §41 - Fahrlässige Tötung

    1. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft


    Vierzehnter Titel - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

    §42 - Körperverletzung

    1. Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraf
    2. Der Versuch ist strafbar


    §43 - Gefährliche Körperverletzung

    Wer die Körperverletzung

    1. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges,
    2. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
    3. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, oder
    4. mittels einer das Leben gefährdeten Behandlung

    begeht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft

    1. Der Versuch ist strafbar


    §44 - Schwere Körperverletzung

    Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

    1. das Sehvermögen auf einem Auge oder auf beiden Augen, das Gehör, das Sprachvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
    2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann

    so ist die Strafe mit Freiheitsstrafe zu ahnden

    Der Versuch ist strafbar.


    §45 - Fahrlässige Körperverletzung


    1. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Der versuch ist strafbar


    §46 - Körperverletzung mit Todesfolge

    1. Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe mit Freiheitsstrafe zu ahnden
    2. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen


    Fünfzehnter Titel - Straftaten gegen die persönliche Freiheit

    §47 - Freiheitsberaubung

    1. Wer einen Menschen einsperrt, oder auf eine andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Der Versuch ist strafbar
    3. Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, wo ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen


    §48 - Geiselnahme

    1. Wer einen Menschen entführt, oder sich eines Menschen bemächtigt, um Ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu nötigen, oder wer die von Ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft
    2. Der Versuch ist strafbar


    §49 - Nötigung

    1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Über zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist
    3. Der Versuch ist strafbar


    §50 - Bedrohung

    1. Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen Ihn oder eine Ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissens einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen Ihn oder eine Ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe


    Sechzehnter Titel - Diebstahl

    §51 - Diebstahl

    1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Der Versuch ist strafbar


    Siebzehnter Titel - Raub, Erpressung & Strafvereitelung

    §52 - Raub

    1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Lein oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft
    2. In minder schweren Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe zu erkennen


    §53 - Schwerer Raub

    Auf Freiheitsstrafe ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

    1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt

    In minder schweren Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen


    §54 - Raub mit Todesfolge


    1. Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe


    §55 - Räuberischer Diebstahl

    1. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anwendet, um sich im Besitz den gestohlenes Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bestrafen


    §56 - Erpressung

    1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Über zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist
    3. Der Versuch ist strafbar


    §57 - Strafvereitelung

    1. Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt
    3. Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe
    4. Der Versuch ist strafbar


    Achtzehnter Titel - Betrug, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung & Naturschutz

    §58 - Betrug

    1. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspielung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft
    2. Der Versuch ist strafbar


    §59 - Urkundenfälschung

    1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unrechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unrechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Der Versuch ist strafbar


    §60 - Sachbeschädigung

    1. Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert
    3. Der Versuch ist strafbar


    §61 - Naturschutzgebiete

    1. In den Naturschutzgebieten ist Angeln, Fischen, Jagen, und ähnliche Aktivitäten strafbar und wird mit Geldstrafe bestraft
    2. Gegenstände die man dort findet, gelten als Staatseigentum und sind demnach Illigal !


    §62 - Verletzung des Briefgeheimnisses



    (1) Wer unbefugt

    1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
    2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monate und/ oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
      (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.


    §63 - Strafen gegen Amtspersonen



    Wenn eine Amtsperson gegen eine dieser § verstößt, kann und wird dieses geahndet.

    §63 - Abs. 1 wird bei jeder Tat mit dazu gezählt und laut Busgeldkatalog bestraft.

    1. Grundstrafe bei Vergehen im Dienst (jedliche Art)
    2. Verletzung des Dienstgeheimnisses
    3. Manipulation (z.b. Akten oder Beweise)
    4. Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht
    5. Missachtung der Gesetzte (z.b. Illigale Ortungen und ähnliches)


    Stand: 10.10.2021 - 18:oo Uhr !

    GG - Grundgesetz


    Vorwort

    Im nachfolgenden wird das Grundgesetz (Kurz: GG) des Staates Los SAntos festgelegt.
    Das GG kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!


    Abschnitt 1 - Die Grundrechte

    Artikel 1

    1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt
    2. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht


    Artikel 2

    1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt
    2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden


    Artikel 3

    1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
    2. Männer und Frauen sind gleichberechtigt
    3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.


    Artikel 4

    1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet
    2. Diese Rechte finden Ihre Schranken in den Vorschriften und der allgemeinen Gesetze


    Artikel 5

    1. Alle Bürger haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden
    2. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten


    Artikel 6

    1. Alle Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden
    2. Niemand darf zur Arbeit gezwungen werden


    Artikel 7

    1. Die Wohnung ist unverletzlich
    2. Durchsuchungen dürfen nur durch das DoJ, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden


    Abschnitt 2 - Die Rechtsprechung

    Artikel 8

    1. Die rechtsprechende Gewalt ist der Judikative anvertraut; sie wird durch das Department of Justice ausgeübt


    Artikel 9

    1. Das Department of Homeland Security ist zuständig für die Grundordnung in Los Santos. Sollte diese gefährdet sein beginnt das Department of Homeland Security diese wiederherzustellen. Während dieser Wiederherstellung ist dass Los Santos Police Department, Emergency Medical & Fire Department sowie dem DoJ gegen über dem Department of Homeland Security handlungsunfähig. Das Department of Homeland Security ist Immun gegenüber allen Gesetzen des Staates Los Santos.


    Artikel 10

    1. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde


    Artikel 11

    1. Jeder hat das Recht bei einer Geldstrafe ein Existenzminimum von 500$ einzubehalten


    Artikel 12

    1. Die Polizei ist verpflichtet, einer festgenommenen Person, seine Rechte zu verlesen
    2. Die verlesenen Rechte müssen ein Mal wiederholt werden, sollte die festgenommene Person diese nicht verstanden haben.
      Nach Verlesung der Rechte zum zweiten mal darf die Polizei davon ausgehen, dass die Rechte verstanden wurden
    3. Alle Aussagen die eine festgenommene Person tätigt, bevor Ihr die Rechte verlesen wurde, dürfen im späteren Verfahren nicht verwendet werden


    Artikel 13

    1. Die in Artikel 12 benannten Rechte, welche die Polizei verlesen muss, lauten wie folgt:
      (1) Sie haben das Recht zu schweigen!
      Alles was Sie sagen kann und wir vor Gericht gegen Sie verwendet werden.
      Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung, einen Verteidiger Hinzuzuziehen.
      Sollten Sie sich keinen Verteidiger leisten können, so haben Sie das Recht, einen Pflichtverteidiger gestellt zu bekommen.
      Sollte kein Pflichtverteidiger erreichbar sein, so müssen Sie sich selbst verteidigen.
      Haben Sie ihre Rechte verstanden?


    Artikel 14

    1. Jede Person ist verpflichtet, ihren Personalausweis jederzeit bei sich zu führen.
    2. Jede Person ist verpflichtet, ihren Führerschein / Lizenzen (wenn vorhanden) jederzeit bei sich zu führen.
    3. Diese sind bei Aufforderung der Exekutive sowie der Judikative vor zu zeigen.

    WaffG - Waffengesetz


    Vorwort

    Im nachfolgenden wird das Waffengesetz (kurz: WaffG) des Staates Los Santos geregelt.

    Das WaffG kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!


    Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

    §1 - Gegenstand und Zweck des Gesetzes


    1. Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentl. Sicherheit und Ordnung
    2. Waffen sind,
      (1) Schusswaffen oder Ihnen gleichgestellte Gegenstände
      (2) tragbare Gegenstände, die dazu geschaffen sind, Angrifs- und Abwehrfähigkeiten von Personen herabzusetzen (insbesondere Hieb- & Stoßwaffen)
    3. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt


    §2 - Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition

    1. Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
    2. Der Umgang mit Kleinwaffen oder dessen Munition, bedarf einer Erlaubnis
    3. Der Umgang mit vollautomatischen Waffen oder dessen Munition, ist verboten!
    4. Der Umgang mit Langwaffen oder dessen Munition, unabhängig von Halb- oder vollautomatischen Funktionen, ist verboten!
    5. Das offene / sichtbare Tragen einer Waffe ist verboten!
    6. Das offene / sichtbare Tragen von schusssicheren Westen ist verboten!
    7. Das Tragen von Gesichtsvermummung ist im gesamten Staat Los Santos verboten!
    8. Das Abfeuern von legalen Waffen ist nur auf den dafür vorgesehenen Schießständen erlaubt!
      (1) Ausnahme: Wer nach §§20, 21 StGB aus Notwehr handelt, ist von §2 Abs. 5 WaffG ausgenommen
    9. Von den Vorschriften dieser Verordnung sind das LSPD, Sheriff Department, DOJ (USMS) und F.B.I befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist


    Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition

    §3 - Gewerbsmäßiger Waffenhandel

    1. Das Handeln, mit legalen Waffen oder Munition (§2 Abs. 2 WaffG), ist erlaubt solange Verkäufer und Käufer einen gültigen Waffenschein besitzen
    2. Das Handeln, mit illegalen Waffen oder Munition (§2 Abs. 3 WaffG), ist verboten!
    3. Der kommerzielle Handel mit legalen Waffen oder Munition, ist ohne amtliche Bescheinigung verboten!


    §4 - Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    1. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen


    §5 - Ausweispflicht

    1. Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente bei sich führen:
      (1) seinen gültigen Personalausweis

      (2) seinen gültigen Waffenschein


    §6 - Verbotene Waffen

    1. Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung von verbotenen Waffen (§2 Abs. 3 WaffG), anzuleiten oder aufzufordern
    2. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird
    3. Verbotene Waffen sind wie folgt aufgelistet
      (1) Langwaffen deren Gesamtlänge mehr als 30 cm überschreitet
      (2) Jegliche Art von vollautomatischen Waffen
      (3) Waffen und Gegenstände die Explosionen verursachen können (Handgranaten, Minen und ähnliches)


    Abschnitt 3 - Straf- und Bußgeldvorschriften

    §7 - Einziehung

    1. Ist eine Straftat begangen worden, so werden Gegenstände,
      (1) auf die sich diese Straftat bezieht, oder
      (2) die durch sie hervorgebracht oder zu Ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind,
      eingezogen


    Stand: 10.10.2021 - 18:00 Uhr

    ASchG - Arbeiterschutzgesetz

    Vorwort

    Im nachfolgenden wird das Arbeiterschutzgesetz (Kurz: ASchG) des Staates Los Santos festgelegt.

    Das ASchG kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!


    §1 - Allgemeine Kündigungsvorschriften

    1. Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer kündigen, wenn
      (1) das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestört ist,
      (2) die Kündigung während der gesetzlichen Probezeit erfolgt,
      (3) sich der Arbeitnehmer, während seiner Tätigkeit, für das Unternehmen untragbar verhält.


    §2 - Wirksamwerden der Kündigung

    1. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer erklärter Vorbehalt erlischt.


    §3 - Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

    1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
    2. Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehend, bedingt ist.


    §4 - Kündigungseinspruch

    1. Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch vor Gericht einlegen. Vor Gericht muss der verantwortliche Vorgesetzte die genauen Bedingungen erläutern, wieso der Arbeitnehmer gekündigt wurde.
    2. Das Gericht entscheidet dann auf Rechtswirksamkeit der Kündigung.


    §5 - Wiederherstellung der Arbeitsbedingungen

    1. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung ungerechtfertigt ist, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.


    §6 - Zeitspanne der Probezeit

    1. Die gesetzliche Probezeit darf nicht länger dauern als 2 Wochen.


    §7 - Verlängerung der Probezeit

    1. Ein Arbeitgeber kann die gesetzliche Probezeit um maximal 1 Woche verlängern, wenn
      (1) der Arbeitnehmer nach Ablauf der gesetzlichen Probezeit starke Defizite im Arbeitsalltag zeigt.
    2. Im Falle einer Anfechtung der Kündigung, muss die Verlängerung der Probezeit detailliert erläutert werden.


    §8 - Kündigung während der Probezeit

    1. Während der Probezeit kann der Arbeitnehmer, sowie der Arbeitgeber, das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, ohne Angabe von Gründen, kündigen.


    §9 - Ungerechtfertigte Kündigung

    1. Sollte das Gericht, nach einem Einspruch gegen eine Kündigung feststellen, dass die Kündigung ungerechtfertigt war
      (1) verliert die Kündigung seine rechtsgültigkeit und der Arbeitnehmer kann den Job wieder antreten,
      (2) kann der Arbeitgeber zu einer Geldstrafe von bis zu 5.000,00 US$ bestraft werden.


    §10 - Ungerechtfertigte Probezeit

    1. Dauert die Probezeit länger als 2 Wochen an, oder ist die Verlängerung der Probezeit nicht rechtswirksam, so
      (1) ist die Kündigung während der Probezeit rechtsungültig,
      (2) kann der Arbeitgeber zu einer Geldstrafe von bis zu 2.500,00 US$ bestraft werden.
    2. In diesem Falle kann der Arbeitnehmer in den Job, ohne Probezeit, einsteigen


    §11 - Jeder Arbeitnehmer muss vom Arbeitgebener einen gültigen Vertrag haben.

    1. Sollte sich bei einer Kontrolle rausstellen, das Personen ohne Vertrag angestellt sind, so ist ein Ordnungsgeld bis zu 25.000$ pro Mitarbeiter ohne Vertrag möglich.
    2. Die Firmenleitung kann durch einen Antrag vorläufig Suspendiert werden - gegebenfalls ist auch eine Schließung der Firma möglich.

    BtMG - Betäubungsmittelgesetz


    Vorwort

    Im nachfolgenden wird das Betäubungsmittelgesetz (Kurz: BtMG) des Staates Los Santos festgelegt.

    Das BtMG kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!


    §1 - Betäubungsmittel

    1. Illegale Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind
      (1) Cannabis / Marihuana
      (2) Kokain
      (3) Heroin
      (4) Morphin
      (5)
      Methamphetamin
      (6) LSD
    2. Zu illegalen Betäubungsmitteln gemäß §1 Abs. 1 - BtMG zählen jeweils die Verarbeiteten- und unverarbeiteten Stoffe
    3. Ausnahme: Das EMFD ist dazu befugt, bestimmte BtM zu führen. Hierbei ist die Weitergabe strikt untersagt
    4. Umgang mit illegalen Betäubungsmitteln hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt oder damit Handel treibt
    5. CBD Joints gelten nicht als Illigale Betäubungsmittel, sofern der Besitzer ein Rezept vom EMFD hat.


    §2 - Abgabe und Erwerb

    1. Die Abgabe oder der Erwerb von den in §1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Betäubungsmitteln ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft
    2. Der Versuch ist strafbar


    §3 - Besitz von Betäubungsmitteln

    1. Der Besitz, der in §1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Betäubungsmittel stellt ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft


    §4 - Anbau & Herstellung von Betäubungsmitteln

    1. Der Anbau und die Herstellung, der in §1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Betäubungsmittel ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft


    §5 - Eigenbedarf

    1. Es ist geduldet, von folgenden Betäubungsmitteln, eine gewisse Menge zu führen welches als Eigenbedarf gilt
      (1) Cannabis - 3 Einheiten/Stk.
      (2) Marihuana - 3 Einheiten/Stk.
    2. Alle illegalen Betäubungsmittel, welche im §5 Abs. 1 nicht gelistet sind, haben keine Eigenbedarfsmenge
    3. Der Eigenbedarf entfällt, sobald die zulässige Menge überschritten wird
    4. Das Überschreiten der Eigenbedarfsmenge ist ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet



    Stand: 10.10.2021 - 18.00 Uhr

    Luftverkehrsordnung (LuftVO)



    Die Luftverkehrsordnung, abgekürzt LuftVO,


    befasst sich detailliert mit den Gesetzen für die Piloten und den Betrieb jeglicher Luftfahrzeuge in Los Santos.

    § 1 Lizenzen

    Der Pilot muss jederzeit seine, von der Flugschule erhaltene Lizenz, bei einer Kontrolle vorzeigen können.

    § 2 Allgemeines

    1. Die Missachtung der LuftVO kann zu der Entziehung der Fluglizenz, Beschlagnahmung, Geldstrafen oder Haft führen.
    2. Die Mindestflughöhe über Ortschaften von 300 m muss eingehalten werden. Außerhalb von Ortschaften 150m !
    3. Über den Gefängnis herrscht eine Flugverbotszone.
      Das Missachten der Flugverbotszone kann zum Beschuss führen.
    4. Die Exekutive kann kurzfristig und zeitabhängig weitere Flugverbotszonen bestimmen, die nach LuftVO Abs. 3 behandelt werden können.
    5. Das Starten und Landen ist nur auf ausgewiesenen Flug- und Helikopterlandeplätzen gestattet. Ausname ist mit Erlaubnis einer Staatlichen Behörde möglich.
    6. Vor der Landung auf ausgewiesenen Helikopterlandeplätzen der Exekutive, des DoJ´s sowie der Feuerwehr und des Medizinischen Notdienstes ist eine Landeerlaubnis zu erbitten.
    7. Das Fliegen trotz Fluguntauglichkeit ist verboten. Fluguntauglichkeit ist, wenn durch Mängel an Fluggeräten oder der körperlichen und geistigen Verfassung des Piloten, das Unfallrisiko nur marginal erhöht wird. Das Fliegen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten (0 Promille Grenze).
    8. Der Pilot, nicht der Eigentümer, ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand des Fluggerätes.

    § 3 Sondergenehmigungen

    1. Sondergenehmigungen für Landungen von Hubschraubern innerhalb einer Flugverbotszone können in Absprache mit dem LSPD und/oder DOJ gestattet werden.
    2. Staatliche Behörden werden von der LuftVO § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 5 befreit
    3. Staatliche Behördensind im Einsatz von der LuftVO § 2 Abs. 2 befreit.


    § 4 Haltereigenschaft

    1. Der Halter eines Fluggerätes ist der Eigentümer und die Person, auf die das Fahrzeug angemeldet und zugelassen ist.
    2. Der Pilot ist stets für den Inhalt seines Fluggerätes verantwortlich.
    3. Der Halter ist verpflichtet sich die Flugerlaubnis vom Piloten zeigen zu lassen. Sollte ein Halter jemanden ohne Flugerlaubnis fliegen lassen, so wird er mit Angezeigt!



    Stand: 10.10.21 - 18:00 Uhr

    Hallo zusammen,


    dieser Post richtet sich an euch alle. Ich bitte euch in Zukunft die Supportwege einzuhalten. Dies bedeutet auch das Anschreiben von Personen im Discord.


    Geht bitte zuerst in den Support im Teamspeak in den entsprechenden Channel


    So lassen sich Probleme vermeiden und die Lösung ist zielführender.


    Vielen Dank

    Euer BigOne1 Team

    Hallo zusammen,


    heute Präsentieren wir euch unsere neuen Whitelistzeiten.


    Mittwoch von 19 bis 22 Uhr.

    Donnerstag von 19 bis 22 Uhr.

    Freitag von 19 bis 22 Uhr.

    Samstag von 19 bis 22 Uhr.



    Nur in dieser Zeit ist es möglich sich im Teamspeak Whitelisten zu lassen und im Anschluss in den Staat einzureisen.


    Mit freundlichen Grüßen


    rS_BQ2pbnxCyZ3xDUNfnMTfbnaB9uQMyYI1UaRs8omO9WVEVDuVIwVeAb755jwR0Nr92TW5j-npp_C2Nf7gQefYciuEnuJcS0IpH2E_-8vGIO0obd2eabICuXOTD584Ipv1316ev



    Wir suchen Staatsanwälte und Richter!

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    Sie suchen eine Festeinstellung oder eine berufliche Veränderung?

    Die Polizeiarbeit ist nichts für Sie, aber Sie möchten dennoch für das Geltende Recht kämpfen?


    Dann bewerben Sie sich noch heute bei der Staatsanwaltschaft oder Richterschaft!


    Voraussetzungen:

    Keine Mitgliedschaft in einer Gang / Mafia / illegalen Gruppierung

    mind. 2 Wochen wohnhaft im Staat

    mind. 18 Jahre Alt



    Ihre Aufgaben als Staatsanwalt:

    • Sie vertreten die staatlichen Interessen vor Gericht.
    • Arbeiten als Kläger bei Strafverfahren.
    • Erstellen von Anklageschriften.
    • Bearbeiten von Strafanzeigen und Strafanträgen.
    • Eigenständige Ermittlungsarbeit sowie Ermittlungen in Kooperation mit der Polizei oder anderen polizeilichen Behörden und Abteilungen.
    • Aktenpflege.


    Ihre Aufgaben als Richter:

    • Direkturteil und Hauptverfahren.
    • Beschlüsse ausstellen.
    • Strafbefehle kontrollieren.
    • Ausstellung von Führungszeugnissen.
    • Eheschließungen uvm.



    Was wir Ihnen bieten:

    • Einmalige Vergütung nach bestandenen Staatsexamen und Einstellung beim Department of Justice
    • Attraktives Gehalt bei Einstellung
    • Dienstfahrzeug
    • Ein spannendes Umfeld mit täglich neuen Herausforderungen.


    Was Sie mitbringen sollten:

    • Ernsthaftigkeit
    • Stressresistenz
    • Keine Eintragung im Strafregister
    • Den Willen Ihr Staatsexamen nachzuholen.
    • Sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift.


    Das benötigen wir:

    • Anschreiben
    • Lebenslauf


    Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben so können Sie Ihre Bewerbung an folgende Adresse richten:


    Department of Justice

    Justizministerium

    San Andreas

    Hallo Besucher,


    um hier in den Staat einzureisen, musst du folgende To-Do´s erledigen :


    1. Deinen erstellten Forum Account mit dem Teamspeak synronisieren

    2. Salty Chat (Voice Plugin) und Alt:V installieren

    3. Willst du zusätzlich immer auf dem neusten Stand bleiben, synronisiere deinen Account ebenfalls mit dem Discord


    Solltest du die oberen 2 Punkte abgeschlossen haben, wartet nun nur noch das persönliche Gespräch auf dich.


    Dazu findest du dich bitte auf dem Teamspeak ein und gehst/joinst den Supportchannel Einbürgerung.

    > Nicht vergessen Talk-Power Anforderung (Grund: Einbürgerung )


    Aber Vorsicht. Über die Serverregeln solltest du dich schon vorher informiert bzw diese durchgelesen haben 8)


    Mit freundlichen Grüßen


    Das BigOne.1 Team