WaffG - Waffengesetz
Vorwort
Im nachfolgenden wird das Waffengesetz (kurz: WaffG) des Staates Los Santos geregelt.
Das WaffG kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
§1 - Gegenstand und Zweck des Gesetzes
- Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentl. Sicherheit und Ordnung
- Waffen sind,
(1) Schusswaffen oder Ihnen gleichgestellte Gegenstände
(2) tragbare Gegenstände, die dazu geschaffen sind, Angrifs- und Abwehrfähigkeiten von Personen herabzusetzen (insbesondere Hieb- & Stoßwaffen) - Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt
§2 - Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition
- Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
- Der Umgang mit Kleinwaffen oder dessen Munition, bedarf einer Erlaubnis
- Der Umgang mit vollautomatischen Waffen oder dessen Munition, ist verboten!
- Der Umgang mit Langwaffen oder dessen Munition, unabhängig von Halb- oder vollautomatischen Funktionen, ist verboten!
- Das offene / sichtbare Tragen einer Waffe ist verboten!
- Das offene / sichtbare Tragen von schusssicheren Westen ist verboten!
- Das Tragen von Gesichtsvermummung ist im gesamten Staat Los Santos verboten!
- Das Abfeuern von legalen Waffen ist nur auf den dafür vorgesehenen Schießständen erlaubt!
(1) Ausnahme: Wer nach §§20, 21 StGB aus Notwehr handelt, ist von §2 Abs. 5 WaffG ausgenommen - Von den Vorschriften dieser Verordnung sind das LSPD, Sheriff Department, DOJ (USMS) und F.B.I befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition
§3 - Gewerbsmäßiger Waffenhandel
- Das Handeln, mit legalen Waffen oder Munition (§2 Abs. 2 WaffG), ist erlaubt solange Verkäufer und Käufer einen gültigen Waffenschein besitzen
- Das Handeln, mit illegalen Waffen oder Munition (§2 Abs. 3 WaffG), ist verboten!
- Der kommerzielle Handel mit legalen Waffen oder Munition, ist ohne amtliche Bescheinigung verboten!
§4 - Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen
§5 - Ausweispflicht
-
Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente bei sich führen:
(1) seinen gültigen Personalausweis
(2) seinen gültigen Waffenschein
§6 - Verbotene Waffen
- Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung von verbotenen Waffen (§2 Abs. 3 WaffG), anzuleiten oder aufzufordern
-
Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird
- Verbotene Waffen sind wie folgt aufgelistet
(1) Langwaffen deren Gesamtlänge mehr als 30 cm überschreitet
(2) Jegliche Art von vollautomatischen Waffen
(3) Waffen und Gegenstände die Explosionen verursachen können (Handgranaten, Minen und ähnliches)
Abschnitt 3 - Straf- und Bußgeldvorschriften
§7 - Einziehung
-
Ist eine Straftat begangen worden, so werden Gegenstände,
(1) auf die sich diese Straftat bezieht, oder
(2) die durch sie hervorgebracht oder zu Ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind, eingezogen
Stand: 10.10.2021 - 18:00 Uhr