UZwG - Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang

  • UZwG - Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang

    Vorwort

    Im nachfolgenden werden die allgemeinen Vorschriften über den unmittelbaren Zwang (Kurz: UzWG) des Staates Los Santos festgelegt.
    Die UzWG können jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!


    Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang

    §1 - Rechtliche Grundlagen


    1. Die Exekutivbeamten des Staates Los Santos haben bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz zu verfahren.
    2. Nur diesen ist der Gebrauch von Schusswaffen gestattet
      (1) Es sei denn, ein anderes Gesetz greift hier ein!
    3. Exekutivbeamte des Staates Los Santos sind
      (1) Beamte des Los Santos Police Department,
      (2) Beamte des Federal Bureau of Investigation,
      (3) Beamte des U.S. Marshall Service (Vollstreckungsbehörde).
    4. Für die Durchsetzung des unmittelbaren Zwangs muss der Exekutivbeamte als solcher erkennbar sein.
      (1) Im Falle von Agenten des F.B.I genügt das Tragen einer Dienstmarke.


    §2 - Einschränkung von Grundrechten

    1. Im unmittelbaren Zwang werden die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Ehre und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
    2. Ausnahmen ergehen aufgrund von richterlichen Beschlüssen


    §3 - Handeln auf Anordnung

    1. Exekutivbeamte sind verpflichtet unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn
      (1) ein Vorgesetzter oder eine befugte Person dies anordnet,
      (2) eine gerichtliche Anordnung vorliegt,
      (3) eine Straftat begangen wurde,
      (4) die öffentliche Sicherheit, oder unmittelbare Gefahr dies erfordert
    2. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Exekutivbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit die Maßnahme beendet ist und/oder die Umstände dies zulassen


    §4 - Fesselung von Personen

    1. Wer im Gewahrsam von Exekutivbeamten ist, muss entwaffnet und darf gefesselt werden, dies liegt im Ermessen des Exekutivbeamten.
    2. Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Vollzugsbeamte dazu verpflichtet, Ihn auf seine Rechte hinzuweisen.


    §5 - Durchsuchungen

    1. Eine Person darf durchsucht werden, wenn
      (1) diese festgenommen wurde,
      (2) die Exekutive oder die Judikative einen begründeten Tatverdacht hat
      (3) widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet wird,
      (4) ein Haftbefehl vorliegt,.
    2. Ein Fahrzeug darf Durchsucht werden, wenn
      (1) der Fahrer einer Straftat verdächtigt ist,
      (2) der Halter einer Straftat verdächtigt ist,
      (3) das Fahrzeug mittel zu einer Straftat wurde,
      (4) die Exekutive oder die Judikative einen begründeten Tatverdacht hat


    §6 - Dienstwaffengebrauch gegen Personen

    1. Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen
    2. Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, Angriffs- oder Fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für die Exekutivbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge nicht vermeiden lässt.


    §7 - Androhung

    1. Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen.


    §8 - Ausweispflicht

    1. Ein Exekutivbeamter ist dazu verpflichtet seinen Dienstausweis der Bevölkerung, auf Nachfrage, auszuhändigen.


    §9 - Anhalten eines Fahrzeuges

    1. Die Exekutive ist ermächtigt Fahrzeuge anzuhalten für
      (1) eine allgemeine Verkehrskontrolle,
      (2) Durchsetzung eines Haftbefehls / Durchsuchungsbefehls


    §10 - Strafbarkeit

    1. Sollten Exekutivbeamte gegen hier aufgelistete Anordnungen verstoßen, droht eine Suspendierung, bis das Ermittlungsverfahren beendet ist!
    2. Exekutivbeamte, welche gegen diese Anordnungen verstoßen, müssen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechen


    Abschnitt 2 - Illegale Gegenstände

    §11 - Illegale Gegenstände

    1. Illegale Gegenstände, welche nicht vom Waffengesetz (Kurz: WaffG) betroffen sind, sind
      (1) Brecheisen,
      (2) Kabelbinder,
      (3) Gegenstände von der Executive / Judikative,
      (4) Gegenstände des EMFD,

      (5) Gegenstände, die man in Naturschutzgebieten finden kann
      (6) Dietriche,
    2. Die Exekutive, Judikative, sowie das EMFD sind berechtigt, Gegenstände aus §11 Abs.1 UzWG zu führen, um Ihren Dienst vernünftig ausführen zu können.
    3. Die Firma LSCR ist berechtigt, Gegenstände aus §11 Abs. 1 Satz 6 zu führen.
    4. Unter §11 Abs. 1 Satz 4 fallen keine normalen Verbandsmaterialien.


    §12 - Handel mit illegalen Gegenständen

    1. Der Handel mit illegalen Gegenständen (§11 Abs. 1 UzWG) ist strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft
    2. Sollte eine Behörde oder eine Firma, welche die Erlaubnis hat illegale Gegenstände aus §11 Abs. 1 UzWG zu besitzen, diese verkaufen erlischt die Erlaubnis und der Handel ist gemäß §12 Abs. 1 UzWG strafbar.
    3. Der Versuch ist strafbar!
  • Thomas_Henker

    Hat das Label Gesetz hinzugefügt.

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