StVZO - Straßenverkehrs Zulassungs Ordnung

    • Offizieller Beitrag

    StVZO - Straßenverkehrs Zulassungs Ordnung


    Vorwort

    Im nachfolgenden wird die Straßenverkehrs Zulassungs Ordnung (Kurz: StVZO) des Staates Los Santos festgelegt.
    Die StVZO kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!



    Abschnitt 1 - Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen

    §1 - Grundregel der Zulassung

    1. Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrsordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist
    2. Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung
    3. Fahrzeuge müssen nach Kauf INNERHALB von 3 Tagen zugelassen werden!
      Fahrzeuge OHNE Zulassung nach dieser Zeit haben keine Betriebserlaubnis mehr und Gelten damit als ILLIGALE Fahrzeuge.
    4. Bei Verstoß gegen Artikel 3 des §1 - kann das Fahrzeug auch durch die Executive / Judikative Beschlagnahmt und/oder mit Bußgeldern geahndet werden !


    §2 - Einschränkung und Entziehung der Zulassung

    1. Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten
    2. Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
      (1) die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
      (2) die Vorführung des Fahrzeugs
      anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen


    §3 - Hauptuntersuchung (zur Zeit Außer Kraft gesetzt!)


    1. Das Fahrzeug muss spätestens 1 Woche nach dem Kaufdatum einem Mechaniker des "LSCR" für eine Hauptuntersuchung verbracht werden
    2. Sollte dies nicht geschehen, wird das Fahrzeug, bis die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde, aus dem Verkehr gezogen
    3. Wer ein Fahrzeug ohne Hauptuntersuchung im Straßenverkehr führt macht sich strafbar und kann mit Geldstrafe bestraft werden


    Abschnitt 2 - Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

    §4 - Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

    1. Sollte man sein Fahrzeug in Tuningwerkstätten "verbessern" so dass
      (1) die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird
      (2) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
      (3) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird
      muss das Fahrzeug einem sachverständigen Mechaniker vorgeführt werden. Dieser Überprüft ob die Änderungen am Fahrzeug zulässig sind
    2. Sämtliche Modifizierungen am Fahrzeug sind von einem Sachverständigen (Mechaniker) auf Verkehrssicherheit zu prüfen und gegebenenfalls zu entfernen
    3. Zu §4 Abs. 2 zu entfernen sind:
      Beleuchtungseinrichtungen welche unter oder an der Unterseite befestigt wurde
      Beleuchtungen die eine andere Farbe haben als Weiß / Xenon
      Reifen, die breiter als der Kotflügel sind
      Fahrzeug zuTief gelegt, das man auf keine Bordsteine/Einfarten rauf fahren kann.
  • Thomas_Henker

    Hat das Label Gesetz hinzugefügt.

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