StPO - Strafprozessordnung

    • Offizieller Beitrag

    StPO - Strafprozessordnung

    Vorwort

    Im nachfolgenden wird die Strafprozessordnung (Kurz: StPO) des Staates Los Santos festgelegt.
    Die StPO kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!


    Erster Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


    §1 - Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz

    1. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz ausgeschlossen,
      (1) wenn er selbst durch die Tat verletzt ist;
      (2) wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
      (3) wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
      (4) wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
      (5) wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.


    §2 - Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

    1. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden
    2. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen
    3. Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zu Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.


    §3 - Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

    1. Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen
    2. Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher und mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen


    Zweiter Abschnitt - Zeugen

    §4 - Zeugenpflichten; Ladung

    1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem, zu Ihrer Vernehmung bestimmten, Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt
    2. Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen folgen des Ausbleibens


    §5 - Zeugnisverweigerungsrecht

    1. Zur Verweigerung der Aussage vor Gericht sind berechtigt
      (1) Der / Die Verlobte des Beschuldigten;
      (2) Der Ehemann oder die Ehefrau des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
      (3) Zeugen die in einer direkten Verwandschaft zum Beschuldigten stehen;
      (4) Anwälte, sofern ein Mandatsvertrag zwischen Anwalt und dem Mandanten herrscht;
      (5) Geistliche über das, was Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist


    §6 - Auskunftsverweigerungsrecht

    1. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung Ihm selbst oder einem der in §5 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden
    2. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren


    §7 - Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

    1. Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 5 und 6 StPO stützt, ist auf Verlangen eines Richters glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen


    §8 - Belehrung

    1. Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Verteidigung werden sie hingewiesen. Im Falle der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann
    2. Die Eidesformel des Richters lautet wie folgt
      (1) "Schwören Sie die Wahrheit zu sagen, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit, (so wahr Ihnen Gott helfe)?
      (2) Hierauf antwortet der Zeuge: "Ich schwöre!"


    §9 - Vernehmung; Gegenüberstellung

    1. Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen
    2. Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch!


    Dritter Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen

    §10 - Durchsuchung bei Beschuldigten

    1. Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtigt ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der Ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen würde
    2. Bei einem ausgestellten Durchsuchungsbefehl, dürfen alleine die Räume durchsucht werden, die dem angeschuldigten tatsächlich gehören und zur Verfügung stehen


    §11 - Durchsuchung bei anderen Personen

    1. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahmung bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte in Ihm aufhält.


    §12 - Verfahren bei der Durchsuchung

    1. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Durchsuchungen nach §§10 und 11 StPO ordnet der Richter an; bei Gefahr im Verzug ist auch die Staatsanwaltschaft dazu befugt
    2. Wird eine Durchsuchung ohne einen Durchsuchungsbefehls durchgeführt, so sind sämtliche gefundenen Beweismittel vor Gericht unbrauchbar und dürfen nicht im Verfahren verwendet werden.
      (1) die handelnden Exekutivbeamte, welche die Durchsuchung vollziehen, werden strafrechtlich dafür belangt.
    3. Dem Beschuldigten ist bei der Durchsuchung eine Abschrift des Durchsuchungsbefehls auszuhändigen!


    §13 - Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

    1. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
    2. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.


    Vierter Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme

    §14 - Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

    1. Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtigt ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht
    2. Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
      (1) festgelegt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält;
      (2) bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
      (3) das Verhalten des Beschuldigten dringenden Verdacht begründet, er werde
      (a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
      (b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
      (c) andere zu solchem Verhalten veranlassen
      und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
    3. Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
    4. Eine Untersuchungshaft darf nur max 24 Stunden dauern. Nach Ablauf dieser Zeit muss ein Strafbefehl oder der Gerichtstermin sein. Sollten Die Ermittlungen noch andauern, ist der Beschuldigte gegen Auflagen vorläufig freizulassen.


    §15 - Haftbefehl

    1. Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
    2. In dem Haftbefehl sind anzuführen
      (1) der Beschuldigte,
      (2) die Tat, deren er dringend verdächtigt ist
      (3) der
      Haftgrund


    §16 - Aushändigung des Haftbefehls

    1. Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen!


    Fünfter Abschnitt - Vorläufiges Berufsverbot

    §17 - Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots

    1. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Berufsverbot angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten.
    2. Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.


    Sechster Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten

    §18 - Ladung

    1. Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
    2. Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, dass im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.


    §19 - Vorführung

    1. Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden.


    §20 - Sofortige Vernehmung

    1. Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.


    §21 - Erste Vernehmung

    1. Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren.
    2. Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen


    Siebter Abschnitt - Verteidigung

    §22 - Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehen eines Verteidigers

    1. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
    2. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
    3. Ein Rechtsbeistand hat das Recht, Einsicht auf alle die diesen Fall betreffenden Dokumente einzusehen bez. muss auf Antrag des Reichtsbeistandes umgehend ausgehändigt werden.


    §23 - Bestellung eines Pflichtverteidigers

    1. Ein Pflichtverteidiger kann bestellt werden, sobald der Beschuldigte eine Straftat vorgeworfen wird
    2. Der Pflichtverteidiger wird den Beschuldigten dann bis zum Ende der Verhandlung verteidigen und gegebenfalls Berufung/Revision einlegen.


    Achter Abschnitt - Vorbereitung d. öffentlichen Klage

    §24 - Strafanzeige; Strafantrag

    1. Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können mündlich bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und müssen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden. Dem Klagenden ist der Eingang seiner Anzeige zu bestätigen.
    2. Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.


    §25 - Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

    1. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
    2. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
    3. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolge der Tat von Bedeutung sind.


    §26 - Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

    1. Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.


    §27 - Aussage unter Eid

    1. Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Richter, vor einem Gerichtsverfahren, einen Antrag für eine "Aussage unter Eid" stellen.
    2. Dieser Antrag kann entweder für einen Zeugen, oder für den Beschuldigten gestellt werden.
    3. Der Zeuge / Beschuldigte ist verpflichtet, zu dem Termin, für die Aussage unter Eid, zu erscheinen


    §28 - Vernehmung des Beschuldigten

    1. Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, dass Ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
    2. Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
    3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.


    §29 - Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

    1. Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.


    §30 - Festnahme von Störern

    1. Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen festhalten zu lassen.


    §31 - Entscheidung über eine Anklageerhebung

    1. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
    2. Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.


    Neunter Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung d. Hauptverfahrens

    §32 - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

    1. Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
    2. Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
    3. Die Anklageschrift muss, vor der Gerichtsverhandlung, dem Beschuldigten ausgehändigt werden.


    §33 - Inhalt der Anklageschrift


    1. Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit ihrer Begehung und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf.
    2. Wird die Anklageschrift seitens eines Anwalts eingereicht, so ist eine Auflistung der Prozessbevollmächtigten anzugeben.


    Zehnter Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung

    §34 - Beweisanträge des Angeklagten

    1. Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.
    2. Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.


    Elfter Abschnitt - Hauptverhandlung

    §35 - Kreuzverhör

    1. Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
    2. Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.


    §36 - Einspruch

    1. Folgende Einsprüche sind vor Gericht gültig
      (1) nicht relevant / irrelevant
      (2) reine Mutmaßung
      (3) Umgang mit unbewiesenen Tatsachen
      (4) Tendenz zur Schlussfolgerung
      (5) das sind Vermutungen
      (6) Hörensagen
      (7) Aufruf zur Spekulation!
      (8) Suggestivfrage
      (9) die Antwort wird dem Zeugen suggeriert
      (10) Einschüchterung des Zeugen
      (11) Der Zeuge kann... nicht wissen
      (12)... spielt keine Rolle zum Verfahren
    2. Weiterhin sind Einsprüche Rechtskräftig, sofern diese in anderen Gesetzen genannt werden


    §37 - Revision

    1. Der Antrag auf eine Revision eines Verfahrens muss binnen 72 Stunden nach der Urteilsverkündung bei einem Richter oder Staatsanwalt schriftlich eingereicht werden.
    2. In dem Revisionsantrag muss eine Begründung und die Fallakten Nummer des Verfahrens aufgeführt sein. Des Weiteren muss der Antragsteller eingetragener freier Anwalt, Pflichtverteidiger, Staatsanwalt oder Richter sein.
    3. Sollte eine Privatperson einen Antrag stellen wollen, ist ein (freier) Anwalt oder Pflichtverteidiger hinzuzuziehen, der diesen Antrag im Namen der Privatperson bei der entsprechenden judikativen Instanz schriftlich einreicht.
    4. Im falle einer Revision muss nicht ein Richter höherer Instanz den Fall übernehmen, aber mindestens gleicher Instanz.
    5. Im falle einer Revision dürfen keinen neuen Tatsachen festgestellt werden und auch keine neuen Beweise oder Zeugen Aufgeführt werden.


    §38 - Berufung

    1. Der Antrag auf eine Berufung eines Verfahrens muss binnen 72 Stunden nach der Urteilsverkündung bei einem Richter schriftlich eingereicht werden.
    2. In dem Berufungsantrag muss eine Begründung und die Fallakten Nummer des Verfahrens aufgeführt sein. Des Weiteren muss der Antragsteller eingetragener freier Anwalt, Pflichtverteidiger oder Staatsanwalt sein.
    3. Sollte eine Privatperson einen Antrag stellen wollen, ist ein (freier) Anwalt oder Pflichtverteidiger hinzuzuziehen, der diesen Antrag im Namen der Privatperson bei der entsprechenden judikativen Instanz schriftlich einreicht.
    4. In einem Fall einer Berufung muss ein Richter höher Instanz sich diesem Fall annehmen, sofern kein Richter höherer Instanz existent ist, bleibt das Urteil des letzten Richters bestehen.
    5. Im falle einer Berufung wird der gesamte Fall neu angegangen und der Richter nächster Instanz muss nicht die feststellungen oder das Urteil des vorherigen Richter berücksichtigen, zudem können neue Zeugen oder Beweismittel mit angeführt werden.


    §39 - Vorladung der Staatsanwaltschaft

    1. Sollte eine Vorladung der Staatsanwaltschaft vorliegen so ist diesem folge zu leisten.
    2. Die Vorladung kann Schriftlich sowie Mündlich ausgesprochen werden.


    §40 - Einigung

    1. Sollte es eine Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten geben bevor es einen Antrag auf Eröffnung das Hauptverfahren vor dem Gericht gegeben wurde, so ist diese Einigung Rechtskräftig.
    2. Sollte es bereits einen Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens vor Gericht geben und es danach zu einer Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten geben, ist diese Einigung dem Zuständigen Richter vorzulegen und erst wenn dieser zustimmt ist die Einigung Rechtskräftig.
    3. Sollte StPO §23 Abs.1 oder StPO §23 Abs.2 eintreffen, ist dies Schriftlich festzuhalten.


    §41 - Unterschlagung von Beweismitteln

    1. Wer Beweise zur Klärung von Fällen oder Ermittlungen seitens der Exekutive und Judikative bewusst zurückhält, macht sich im Sinne des Gesetzes strafbar.


    Zwölfter Abschnitt - Sonstiges

    §42 - Amtsträger

    1. Ein Amtsträger untersteht einer Schweigepflicht die nur dann nicht gilt, wenn eine Person Selbst nach Auskunft über sich verlangt oder er Strafrechtlich von Relevanz, seitens der Staatsanwaltschaft, ist.
    2. Ein Amtsträger kann Seitens der Staatsanwaltschaft, für bis zu einer Wochen, des Amtes enthoben werden, wenn er Beschuldigter in einem Strafprozesse ist (Amtsenthebungsverfahren).
    3. Sollte ein Urteil gegen einen Amtsträger verhängt worden sein so kann dieser mit Sofortiger Wirkung des Amtes zu enthoben werden Hierzu ist beachten, dass StVO Delikte davon ausgenommen sind.
    4. Eine Person die Bereits Strafrechtlich verfolgt wurde und oder eine Strafrechtliches Verfahren offen ist darf kein Amt antreten.
    5. Wenn ein Staatsanwalt oder Richter eine Akte verlangt, muss diese der Antrag stellenden Person umgehend ausgehändigt werden, außer die anfragende Person wird als Straftäter oder Angeklagter aufgeführt.
    6. Die Staatsanwaltschaft sowie Richterschaft sind jeder Ermittlungsbehörde der Exekutive weisungsbefugt um der Fall klärung beizutragen.
    7. Ein Exekutivbeamter hat während seiner Dienstzeit immer seine, vom Staat vorgeschriebene, Dienstkleidung zu Tragen. Ausgenommen hiervon sind Beamte einer Ermittlungsbehörde oder nach Internem Standard der Polizei, sollte es jedoch nicht Teil einer Ermittlung sein sind die Beamten als diese erkennbar zu machen.


    §43 - Beamte

    1. Folgende Personen werden bei der Einstellung verbeamtet und gelten ab dem Zeitpunkt als Amtsträger:
      (1) Personen der Exekutive
      (2) Personen der Judikative
      (3) Personen im medizinischen Dienst


    §44 - Verfahrensfehler

    1. Wenn ein Verfahrensfehler auftritt ist der Fall als Geschlossen zu deklarieren.
    2. Eine Schließung einer Akte aufgrund eines Verfahrensfehlers darf nur durch die Staatsanwaltschaft oder Richterschaft verhängt werden.


    §45 - Richterliche Beschlüsse und Urteile

    1. Richter haben die Möglichkeit Urteile und Beschlüsse außerhalb des Gesetzlich gegebenen Rahmens auszustellen.
    2. Bei einem Einspruch wird der Beschluss vom Obersten Richter geprüft.


    §46 - Kaution und Zahlungsfähigkeit

    1. Bei Zahlungsunfähigkeit können Geldstrafen in Haft Einheiten umgewandelt werden hier zu ist die Bemessungsgrundlage $500 = 1 Haft Einheit.
    2. Wird vom Richter eine Kaution gewährt ist die Bemessungsgrundlage 1 Haft Einheit = minimal $1000 und maximal $2000.


    §47 - Auflagen einer Fußfessel

    1. Eine Fußfessel ist ein Bestandteil einer Fallprüfung bzw. Fallklärung. Sollte eine Person gegen diese Auflagen Verstoßen so Verdoppelt sich an angesetzte Strafmaß und die Person kann bis zur Fallklärung einbehalten werden.
    2. Die Auflagen der Fußfessel sind folgende:
      (1) An- und Abmeldung bei der Polizei
      (2) Waffenverbot
      (3) Keine Ausreisegenehmigung

      (4) Nur auf Beschluß eines Richters


    §48 - Beweismittel

    1. Beweismittel, die Teil einer Ermittlung oder Verfahren der Staatsanwaltschaft oder Exekutive sind, können bis zur Beendigung des Verfahrens oder Einstellung bzw. Beendigung der Ermittlung von der Exekutive einbehalten werden.
    2. Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
    3. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
    4. Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgen frage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist.


    §49 - Beschlagnahmung von Fahrzeugen

    1. Sollte ein Auto im Auftrag der Exekutive abgeschleppt werden so darf das Auto erst ausgehändigt werden, wenn die Exekutive oder die Judikative dies genehmigt.
    2. Der Abschleppdienst darf nur im Auftrag der Exekutive oder im Auftrag des Fahrzeughalters ein Fahrzeug abschleppen.


    §50 - Fallprüfung und Einstellung eines Verfahrens

    1. Eine Fallprüfung wird nur seitens der Staatsanwaltschaft ernannt. Die ausführende Kraft hierfür ist die Exekutive, bei Möglichkeit übernimmt dies eine Ermittlungsbehörde der Exekutive.
    2. Eine Einstellung eines Laufenden Verfahrens ist nur der Staatsanwaltschaft gestattet. Sämtliche anderen Behörden sind dazu verpflichtet alle, Ermittlungsstände der Staatsanwaltschaft offen zu legen. Sollte eine Person der Justiz nachweislich davon Betroffen sein so gilt dieser Person keine Meldepflicht.


    §51 - Kontoprüfung und Handyprüfung

    1. Die Kontoprüfung, sowie die Handynummerprüfung / Handyortung ist nur mit einem Beschluss eines Staatsanwaltes oder eines Richters zulässig!


    §52 - Gerichtskosten

    1. Ein Gerichtsverfahren ist mit einem Kostenaufwand von bis zu $10.000,00 verbunden.
    2. Die Gerichtskosten fallen nur dann auf einen Angeklagten oder Kläger zurück, wenn er das Gerichtsverfahren verlieren sollte. Diese Kosten errechnen sich mit dem Aufwandsgrad des vorliegenden Falls.
    3. Ein Staatsanwalt muss, wenn er im Namen des Staates Anklagt, keine Gerichtskosten begleichen, sollte dieser den Prozess Verlieren.

    §53 - Entschädigung Haftzeit

    1. Wenn ein Angeklagter unschuldig Verurteilt wurden ist, ist dieser mit $50 pro Monat zu entschädigen sofern seine unschuld dann als Erwiesen gilt.
    2. Untersuchungshaft wird pro Sonnenwende mit maximal §2500 entschädigt aber nur max. für 4 Sonnenwenden.
    3. Andere Entschädigungen z.b. für Verdienstausfall werden von der justiz nicht erstattet.
    4. Geldstrafen die getätigt worden sind mit diesen Urteil, werden den zu unrecht Verurteilten von der Behörde die diese Eingezogen hat, zurückerstattet.


    §54 - Lebenslange Haft

    1. Lebenslange Haft sind 1440 Monate pro Mord. Die Judikative hat die Möglichkeit pro Vergehen zu verurteilen.
    2. Bei schweren Vergehen wie z.b. mehrfachen Mordes erfolgt die Sicherungsverwahrung.
      Dadurch wird die Haftstrafe verdoppelt


    §55 - Verjährung

    1. Sollte innerhalb von 14 Tagen Nach der Straftat KEINE Angeklageschrift zugestellt werden, so gilt die Straftat als verjährt.
    2. Davon unberührt ist Totschlag, Versuchter Totschlag, Mord, Versuchter Mord.
    3. Bei Verstößen gegen die Verfassung und dadurch erhaltende Sanktionen, verlängert sich die Verjährung um die Zeit der Sanktion!


    §56 - Strafbefehle

    1. Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung Kriminalität durch einen schriftlichen Strafbefehl. Die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung führen kann. Dies entlastet Gericht und Staatsanwaltschaft, kann aber auch im Interesse des Beschuldigten liegen, da das Verfahren kostensparend, schnell und ohne Aufsehen erledigt wird.
    2. Die Schuld des Täters muss dabei nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sondern es genügt ein hinreichender Tatverdacht.
    3. Den Erlass eines Strafbefehls beantragt die Staatsanwaltschaft bei Gericht. Zuständig ist der Strafrichter des Amtsgerichts.
    4. Stehen dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegen, hat er den Strafbefehl zu erlassen. Hält der Richter den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig, lehnt er den Erlass des Strafbefehls durch Beschluss ab. Gegen diesen Beschluss kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen.
    5. Der Richter beraumt die Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, wenn er von der rechtlichen Beurteilung der Tat im Strafbefehlsantrag abweichen will oder wenn er eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will. In diesem Fall hat er aber zuvor der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls den Strafbefehlsantrag zu ändern.


    Stand: 10.10.2021 - 18:00 Uhr !

  • Marcus

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Thomas_Henker

    Hat das Label Gesetz hinzugefügt.

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