StVO - Straßenverkehrsordnung

    • Offizieller Beitrag

    Straßenverkehrsordnung



    Vorwort

    Im nachfolgenden wird die Straßenverkehrsordnung (Kurz: StVO) des Staates Los Santos festgelegt.

    Die StVO kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!




    §1 - Grundregeln

    §1.1 Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.


    §1.2 Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (Kann mit Geldstrafe bestraft werden).

    §1.3 Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.



    §2 Fahren ohne Fahrerlaubnis


    §2.1 Wer ein Fahrzeug ohne die dazugehörige Fahrerlaubnis führt, wird mit einer Geldstrafe und/oder Haft bestraft.

    §2.2 Der LKW Führerschein, Setzt den PKW führerschein voraus. LKW Fahren ohne Gültige Fahrerlaubnis wird mit einer Geldstrafe und/oder Haft bestraft.



    §3 Fahrzeugbestimmung


    §3.1 Fahrzeuge mit einer Ladekapazität bis zu 100kg gelten als PKW

    §3.2 Fahrzeuge mit einer Ladekapazität über 100kg gelten als LKW

    §3.3 Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr muss in der Lage sein, sich und andere im Zweifelsfall Notfall Technisch medizinisch Versorgen zu können (Verbandsmaterial)

    §3.4 Wer die Helmpflicht beim Führen eines Motorrades oder Fahrrades verletzt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
    §3.5 Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr hat ein Warndreieck mitzuführen.


    §4 Geschwindigkeitsüberschreitung


    §4.1 Ein Fahrzeug darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.

    §4.2 Die Geschwindigkeiten sind den Straßen-, Sicht-, und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten anzupassen

    §4.3 Wer ein Fahrzeug führt muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, Insbesondere durch verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.


    §4.4 Die Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt für alle Kraftfahrzeuge, 80km/h

    §4.5 Die Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt für:

    §4.5.1 PKW 120km/h

    §4.5.2 LKW 80 km/h

    §4.6 Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Highway beträgt für:

    §4.6.1 PKW unbegrenzt.

    §4.6.2 LKW 120 km/h

    §4.7 Die gesetzlich vorgeschriebene Toleranz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt 10km/h

    §4.8 Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 30 km/h kann der Führerschein von der Exekutive vorläufig abgenommen werden



    §5 Abstand


    §5.1 Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch hinter diesem gehalten werden kann.

    §5.2 Ein Kraftfahrzeug welches eine Länge von über 7,00 Meter hat, muss außerhalb geschlossener Ortschaften einen ständigen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug waren, das ein überholendes Fahrzeug einscheren kann.

    §5.3 Wer ein Lastkraftwagen oder einen Kraftomnibus führt muss bei Geschwindigkeiten über 50 km/h einen Abstand von mindestens 50 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug haben.



    §6 Überholen


    §6.1 Es ist Links zu überholen

    §6.2 Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

    §6.3 Das überholen ist unzulässig:

    §6.3.1 Bei unklarer Verkehrslage oder

    §6.3.2 Wenn es durch ein Verkehrszeichen untersagt ist

    §6.4 Wer einen Lastkraftwagen fährt darf keinen Überholvorgang vornehmen wenn die Sichtweite unter 50 Meter liegt.

    §7 Vorfahrt


    §7.1 An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von Rechts kommt. Das gilt nicht,

    §7.2 Für Fahrzeuge, die aus einem Feld-, oder Waldweg auf eine Straße kommen.


    §8 Abbiegen


    §8.1 Beim Abbiegen ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.

    §8.2 Beim Abbiegen hat der Fußgänger vorrangiges Wegrecht.


    §9 Halten und Parken


    §9.1 Das Halten ist unzulässig§9.1.1 an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
    §9.1.2 im Bereich von scharfen Kurven,
    §9.1.3 auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
    §9.1.4 vor und in Ausfahrten

    §9.2 Wer sein Fahrzeug länger als drei Minuten hält, der parkt.

    §9.3Das Parken ist unzulässig

    §9.3.1 Auf Straßen

    §9.3.2 Auf Gehwegen

    §9.4 Zum Parken sind die dafür vorgesehenen Plätze zu verwenden.

    §9.5 An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird

    §9.6 Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten


    §10 Highway


    §10.1 Der Highway dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 Km/h beträgt

    §10.2 Auf dem Highway darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden und an Kreuzungen oder Einmündungen

    §10.3 Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt

    §10.4 Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten

    §10.5 Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten

    §10.6 Zu Fuß Gehende dürfen den Highway nicht betreten.



    §11 Sonder- und Wegerechte


    §11.1 Von den vorschriften dieser Verordnung sind die Staatlichen Fraktionen befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist

    §11.2 Blaues- & Rotes Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten

    §11.3 Blaues- & Rotes Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden

    §11.4 Fahrzeugen mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn ist sofort freie Bahn zu schaffen

    §11.5Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus, ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen



    §12 Unfall


    §12.1 Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,§12.1.1 unverzüglich zu halten,
    §12.1.2 den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
    §12.1.3 sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
    §12.1.4 Verletzten zu helfen,
    §12.1.5 solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder entsprechende Behörden eintreffen

    §12.2 Wer sich widerrechtlich vom Unfallort entzieht, ohne die Polizei oder andere Rettungsmittel zu informieren, macht sich strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden



    §13 Gewerblicher Verkehr


    §13.1 Beim gewerblichen Transport von Menschen ist ein Personenbeförderungsschein mitzuführen. Dieser ist bei der Stadtverwaltung zu beantragen


    §14 Errichtung von Straßensperren


    §14.1 Wer eine öffentliche Straße durch Hindernisse absperrt, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Ausgenommen sind Absperrungen eines öffentlichen Amtsträgers.



    §15 Haltgebot der Executive nicht befolgt


    §15.1 Wer ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt wird mit einer Geldbuße Bestraft.

    §15.2 Bei mehrmaligen Verstoß kann die Judikative zugezogen werden, welche den Führerschein einziehen kann.

  • Thomas_Henker

    Hat das Thema geschlossen.
  • Thomas_Henker

    Hat das Label Gesetz hinzugefügt.

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