StGB - Strafgesetzbuch

    • Offizieller Beitrag

    StGB - Strafgesetzbuch


    Vorwort

    Im nachfolgenden wird das Strafgesetzbuch (Kurz: StGB) des Staates Los Santos festgelegt.
    Das StGB kann jederzeit durch befugtes Personal angepasst / geändert werden!


    Erster Titel - Geltungsbereich

    §1 - Keine Strafe ohne Gesetz


    1. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde


    §2 - Zeitliche Geltung

    1. Die Strafe und Ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt
    2. Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
    3. Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden
    4. Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt
    5. Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend
    6. Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt


    §3 - Zeit der Tat

    1. Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmen gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend


    §4 - Ort der Tat

    1. Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte
    2. Eine Tat ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das amerikanische Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.


    Zweiter Titel - Sprachgebrauch

    §5 - Verbrechen und Vergehen

    1. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind
    2. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind
    3. Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer betracht.


    Dritter Titel - Die Tat

    - Grundlagen der Strafbarkeit

    §6 - Begehen durch Unterlassen

    1. Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht


    §7 - Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

    1. Strafbar ist nur vorsätzliches Handel, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht
    2. Wer als Amtsträger, Exekutiv Beamter; Judikativ Beamter oder medizinischer Beamter, seiner Dienstpflicht nicht nachkommt handelt grob fahrlässig und muss mit einer Entlassung / Suspendierung rechnen.


    §8 - Irrtum über Tatumstände

    1. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt
    2. Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden


    §9 - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

    1. Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln


    §10 - Verminderte Schuldfähigkeit

    1. Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden


    Vierter Titel - Versuch

    §11 - Begriffsbestimmung

    1. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt


    §12 - Strafbarkeit des Versuchs

    1. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt
    2. Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat
    3. Hat der Täter aus dem grobem Unverstand erkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern


    §13 - Rücktritt

    1. Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne zutun des Zurücktretendes nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern
    2. Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird


    Fünfter Titel - Täterschaft und Teilnahme

    §14 - Täterschaft

    1. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht
    2. Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft


    §15 - Anstiftung

    1. Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat


    §16 - Beihilfe

    1. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet hat
    2. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist gemäß dem Gesetz zu mildern


    §17 - Selbstständige Strafbarkeit des Beteiligten

    1. Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft


    §18 - Versuch der Beteiligung

    1. Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu Ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Die Strafe ist jedoch zu mildern
    2. Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften


    §19 - Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

    Nach §18 wird nicht bestraft, wer freiwillig

    1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, dass der andere die Tat begeht, abwendet,
    2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
    3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

    Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern


    Sechster Titel - Notwehr und Notstand

    §20 - Notwehr


    1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig
    2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden


    §21 - Überschreitung der Notwehr

    1. Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft


    Siebter Titel - Widerstand gegen die Staatsgewalt

    §22 - Widerstand gegen die Staatsgewalt

    1. Wer einem Amtsträger bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft
    2. In besonders schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe. Ein besonders schwere Fall liegt in der Regel vor, wenn
      (1) der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
      (2) der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer anderen schweren Gesundheitsschädigung bringt, oder
      (3) die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird
    3. Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist


    §23 - Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

    1. Wer einen Amtsträger bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bestraft


    §24 - Gefangenenbefreiung

    1. Wer einen Gefangenen befreit, Ihn zum Entwichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Ist der Täter als Amtsträger gehalten, das Entweichen des gefangen zu verhindern, so ist die Strafe eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe
    3. Der Versuch ist strafbar
    4. Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird


    Achter Titel - Straftaten gegen die öffentl. Ordnung

    §25 - Hausfriedensbruch

    1. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder er, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt


    §26 - Schwerer Hausfriedensbruch

    1. Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft


    §27 - Amtsanmaßung

    1. Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft


    §28 - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

    1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
    2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen

    wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft


    §29 - Missbrauch der Notruffunktion


    Wer absichtlich oder wissentlich

    1. Notruf oder Notzeichen missbraucht, oder
    2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalls oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

    wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft


    §30 - Vortäuschen einer Straftat


    Wer wider besseres Wissens einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

    1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, oder
    2. dass die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe,

    wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft



    Neunter Titel - Falsche uneidliche Aussage & Meineid


    §31 - Falsche uneidliche Aussage

    1. Wer vor Gericht, oder vor einer anderen zu eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft


    §32 - Meineid

    1. Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe bestraft
    2. In minder schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe


    §33 - Verleitung zur Falschaussage

    1. Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Der Versuch ist strafbar


    Zehnter Titel - Falsche Verdächtigung

    §34 - Falsche Verdächtigung

    1. Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger wider besseren Wissens einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen Ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft


    Elfter Titel - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

    §35 - Exhibitionistische Handlungen

    1. Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Geldstrafe bestraft
    2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt


    §36 - Erregung öffentlichen Ärgernisses

    1. Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft


    Zwölfter Titel - Beleidigung

    §37 - Beleidigung

    1. Die Beleidigung wird mit Geldstrafe und wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bestraft


    §38 - Üble Nachrede

    1. Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Geldstrafe bestraft


    Dreizehnter Titel - Straftaten gegen das Leben

    §39 - Mord

    1. Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft
    2. Der Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet
    3. Der Versuch jemanden zu Ermorden ist auch Strafbar und kann Bestraft werden wie ein Mord.


    §40 - Totschlag

    1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe bestraft
    2. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen


    §41 - Fahrlässige Tötung

    1. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft


    Vierzehnter Titel - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

    §42 - Körperverletzung

    1. Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraf
    2. Der Versuch ist strafbar


    §43 - Gefährliche Körperverletzung

    Wer die Körperverletzung

    1. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges,
    2. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
    3. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, oder
    4. mittels einer das Leben gefährdeten Behandlung

    begeht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft

    1. Der Versuch ist strafbar


    §44 - Schwere Körperverletzung

    Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

    1. das Sehvermögen auf einem Auge oder auf beiden Augen, das Gehör, das Sprachvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
    2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann

    so ist die Strafe mit Freiheitsstrafe zu ahnden

    Der Versuch ist strafbar.


    §45 - Fahrlässige Körperverletzung


    1. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Der versuch ist strafbar


    §46 - Körperverletzung mit Todesfolge

    1. Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe mit Freiheitsstrafe zu ahnden
    2. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen


    Fünfzehnter Titel - Straftaten gegen die persönliche Freiheit

    §47 - Freiheitsberaubung

    1. Wer einen Menschen einsperrt, oder auf eine andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Der Versuch ist strafbar
    3. Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, wo ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen


    §48 - Geiselnahme

    1. Wer einen Menschen entführt, oder sich eines Menschen bemächtigt, um Ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu nötigen, oder wer die von Ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft
    2. Der Versuch ist strafbar


    §49 - Nötigung

    1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Über zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist
    3. Der Versuch ist strafbar


    §50 - Bedrohung

    1. Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen Ihn oder eine Ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissens einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen Ihn oder eine Ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe


    Sechzehnter Titel - Diebstahl

    §51 - Diebstahl

    1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Der Versuch ist strafbar


    Siebzehnter Titel - Raub, Erpressung & Strafvereitelung

    §52 - Raub

    1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Lein oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft
    2. In minder schweren Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe zu erkennen


    §53 - Schwerer Raub

    Auf Freiheitsstrafe ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

    1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt

    In minder schweren Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen


    §54 - Raub mit Todesfolge


    1. Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe


    §55 - Räuberischer Diebstahl

    1. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anwendet, um sich im Besitz den gestohlenes Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bestrafen


    §56 - Erpressung

    1. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Über zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist
    3. Der Versuch ist strafbar


    §57 - Strafvereitelung

    1. Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt
    3. Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe
    4. Der Versuch ist strafbar


    Achtzehnter Titel - Betrug, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung & Naturschutz

    §58 - Betrug

    1. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspielung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft
    2. Der Versuch ist strafbar


    §59 - Urkundenfälschung

    1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unrechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unrechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Der Versuch ist strafbar


    §60 - Sachbeschädigung

    1. Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft
    2. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert
    3. Der Versuch ist strafbar


    §61 - Naturschutzgebiete

    1. In den Naturschutzgebieten ist Angeln, Fischen, Jagen, und ähnliche Aktivitäten strafbar und wird mit Geldstrafe bestraft
    2. Gegenstände die man dort findet, gelten als Staatseigentum und sind demnach Illigal !


    §62 - Verletzung des Briefgeheimnisses



    (1) Wer unbefugt

    1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
    2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monate und/ oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
      (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.


    §63 - Strafen gegen Amtspersonen



    Wenn eine Amtsperson gegen eine dieser § verstößt, kann und wird dieses geahndet.

    §63 - Abs. 1 wird bei jeder Tat mit dazu gezählt und laut Busgeldkatalog bestraft.

    1. Grundstrafe bei Vergehen im Dienst (jedliche Art)
    2. Verletzung des Dienstgeheimnisses
    3. Manipulation (z.b. Akten oder Beweise)
    4. Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht
    5. Missachtung der Gesetzte (z.b. Illigale Ortungen und ähnliches)


    Stand: 10.10.2021 - 18:oo Uhr !

  • Thomas_Henker

    Hat das Label Gesetz hinzugefügt.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!